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Wie weit darf Kommunikation gehen, ohne durch das IOC abgemahnt zu werden? Die Hamburger Rechtsanwälte Georg Fechner und Dominik Schmidt stellen die Grundregeln des Ambush-Marketing dar und erläutern das Olympiaschutzgesetz.
Text: Christian Gehl
12. Juli 2016
Foto: IOC/Screenshot
Das Problem entsteht immer wieder neu: Wie weit darf Kommunikation gehen, ohne durch das IOC abgemahnt zu werden? In der heute beginnenden Reihe stellen die Hamburger Rechtsanwälte Georg Fechner und Dominik Schmidt (www.fechner.eu/) die Grundregeln des Ambush-Marketing dar und erläutern das Olympiaschutzgesetz. Im zweiten Teil widmen sich die Juristen der bahnbrechenden Entscheidung des BGH im Jahr 2005, um in den beiden letzten Teilen (hier Teil 3) Möglichkeiten aufzuzeigen, die wohl den strengen Blicken der Richter standhalten können.
OLYMPIA, OLYMPIADE, OLYMPISCHE SPIELE – WERBUNG MIT OLYMPISCHEN SYMBOLEN & BEZEICHNUNGEN
Teil 1: Das Olympiaschutzgesetz und die bisherige Rechtsprechung dazu
Wenige Wochen vor den Olympischen Spielen in Rio de Janeiro sind die Planungen der Ideen und Konzepte für Werbemaßnahmen rund um das größte globale Sportereignis 2016 zum Teil schon weit fortgeschritten. Die auf den ersten Blick sichtbarsten und aufmerksamkeitsstärksten Werbemaßnahmen sind den offiziellen, branchen- und produktexklusiven Werbepartnern des Internationalen Olympischen Komitees vorbehalten. Kaum eine Marke ist jedoch offizieller Partner des IOC, sodass „inoffizielle“ Kampagnenansätze wieder Anlass für viele kreative und reichweitenstarke Ideen geben werden.
Inoffizielle Olympia-Kampagneninhalte bewegen sich rechtlich aber teilweise auf dünnem Eis und sind angreifbar – DOSB und IOC gehen außerdem konsequent gegen werbliche Maßnahmen vor, die ihre Schutzrechte und exklusive Sponsorenrechte im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen verletzen. Um Streitigkeiten über die zulässige werbliche Nutzung der olympischen Symbole und Bezeichnungen bereits im Vorfeld zu verhindern, soll der nachfolgende dreiteilige Bericht einen Überblick dazu geben, was in Deutschland bei Werbung mit olympischen Symbolen und Bezeichnungen erlaubt sein kann und was lieber nicht realisiert werden sollte – wir weisen darauf hin, dass die nachfolgenden Ausführungen einen Überblick und keine Einzelfallberatung darstellen.
Das Olympiaschutzgesetz
Das sogenannte „Olympiaschutzgesetz“ heißt eigentlich „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“. Es ist – wie alle Gesetze – natürlich für jeden frei zugänglich und einsehbar, z. B. hier.
Seit sich Deutschland kurz nach der Jahrtausendwende mit dem Projekt Leipzig 2012 für die Austragung der Olympischen Spiele 2012 bewarb, macht das IOC ein nationales Regelwerk zum Schutz der olympischen Symbole und Bezeichnungen zu einer der Bewerbungsbedingungen für Austragungsorte. Der deutsche Rechtsrahmen hatte bis dahin keinen besonderen Schutz der olympischen Symbole und Bezeichnungen vorgesehen, da u. a. die olympischen Bezeichnungen dem allgemeinen Sprachgebrauch unterliegen und die olympischen Ringe frei verwendbar sein sollen.
Um die letztlich scheiternde Bewerbung zu sichern, verabschiedete der Deutsche Bundestag im Januar 2004 daher das Olympiaschutzgesetz. Es trat kurze Zeit später in Kraft und gilt seitdem fort.
Gegenstand des Olympiaschutzgesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen. Das olympische Emblem ist dabei das Symbol des Internationalen Olympischen Komitees, bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen.
Die „Olympischen Bezeichnungen“ sind die Wörter „Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“, alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.
Das ausschließliche Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen steht nach dem Olympiaschutzgesetz dem (früher) Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland (bzw. heute) Deutschen Olympischen Sportbund und dem Internationalen Olympischen Komitee zu.
Der für inoffizielle Werbemaßnahmen wichtigste Teil befindet sich in Absatz 2 des Olympiaschutzgesetzes. Danach ist es Dritten u. a.
"untersagt, ohne Zustimmung des DOSB bzw. des IOC im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen in der Werbung zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird".
Seitdem es das Olympiaschutzgesetz gibt, wird es kritisiert, da es nach Meinung der Kritiker ein verfassungswidriges Einzelfallgesetz sei, das gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße, einseitig die kommerziellen Interessen des IOC bzw. DOSB bevorzuge sowie die Nutzung von Bezeichnungen aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und der frei verwendbaren Ringe genehmigungspflichtig mache.
Die Rechtsprechung bis 2014
Neben den Kritikern haben sich auch immer wieder Gerichte mit der Frage befasst, ob eine konkrete Werbemaßnahme eine Rechtsverletzung nach § 3 OlympSchG darstellt:
Nachdem das Landgericht Darmstadt also zunächst eine recht werbefreundliche Entscheidung getroffen hat, folgten von den meisten anderen Gerichten sehr enge Auslegungen des Olympiaschutzgesetzes, die die Möglichkeiten inoffizieller Olympia-Werbung annähernd zu einem Himmelfahrtskommando machten.
Im 2. Teil geht es um die Olympia-Rabatt-Entscheidung des BGH, die Werbung im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen wesentlich erleichterte.