Diese Reduzierung dürfte Berlin Werbefrei nicht genügen. Sie wollen Produkt-und Dienstleistungswerbung im öffentlichen Raum einschränken. Und noch ein Punkt steht auf der Streich-Agenda: sexistische Motive. Die Ausnahmen: Veranstalter und gemeinnützige Organisationen sollen auf sich aufmerksam machen können.

Ein weiteres Zugeständnis: Das Land Berlin könnte weiterhin - jedoch zeitlich begrenzt - Sanitäranlagen und Haltestellen durch Werbung finanzieren. Als Vorbild gilt die französische Stadt Grenoble und natürlich die brasilianische Metropole São Paulo.

W&V hat den Machern 7 Fragen gestellt:

In Berlin gibt es viele Menschen, die ihr Geld mit Werbung verdienen. Bekommen Sie auch negatives Feedback bei Ihren Unterschriftenaktionen?

Selbstverständlich gibt es auch negatives Feedback. Es geht ja auch erstmal darum, eine Debatte in der Politik und der Stadtgesellschaft anzustoßen. Dass nicht alle mit unserem Vorschlag einverstanden sind, ist für uns selbstverständlich.

Natürlich werden Arbeitsplätze, wie die der Plakatierer teilweise wegfallen, was allerdings mit der geplanten Digitalisierung so oder so der Fall wäre. Da nach dem Gesetz digitale Werbeanlagen ausnahmslos im öffentlichen Raum nicht mehr zulässig sind, werden so Arbeitsplätze erhalten bleiben. Es wird ja weiterhin 2500 Litfaßsäulen und ca. 4500 Haltestellen mit Veranstaltungswerbung und gemeinnützige Aushänge geben.

Außenwerbung ist eine ökonomische Macht, die nur wenigen großen Unternehmen zur Verfügung steht. Kleine lokale Geschäfte und Betriebe verfügen nicht über die finanziellen Mittel für große Außenwerbekampagnen. Durch einen Wegfall der Werbeanlagen wird die lokale Wirtschaft sichtbarer und dadurch gestärkt. Denn Werbung an der Stätte der Leistung wird weiterhin zulässig sein. Insoweit helfen uns auch viele lokale Geschäfte bei der Unterschriftensammlung.

Warum soll es eine Werbe-Ausnahme für Toilette und Bushaltestellen geben? Ist das nicht irgendwie inkonsequent?

Werbeanlagen an Bahnhöfen und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und an öffentlichen Sanitäreinrichtungen sind für die Dauer von bis zu einem Jahr zur unmittelbaren Finanzierung von Bau- oder Sanierungsmaßnahmen an der Haltestelle oder Sanitäreinrichtung zulässig. Diese Ausnahme dient durch die zeitlich befristete Zulassung von Produkt- und Dienstleistungswerbung an den genannten Orten der Einnahmeerzielung der öffentlichen Hand zwecks unmittelbarer Finanzierung der Bau- oder Sanierungskosten der genannten Einrichtungen.

Dabei dürften die in dem zulässigen Zeitraum von einem Jahr erzielten Einnahmen durch Produkt- und Dienstleistungswerbung auf Grund der Exklusivität der Werbeflächen beträchtliche Einnahmen zur Förderung der öffentlichen Daseinsfürsorge generieren. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Zwecke ist die Ausnahme nicht inkonsequent, sondern berücksichtigt Belange des Gemeinwohls.

Sie bemängeln außerdem sexistische Werbung im öffentlichen Raum. Warum reicht Ihnen der Werberat nicht aus, der regelmäßig sexistische Motive rügt?

Begriffe wie herabwürdigende, sexistische oder diskriminierende Werbung lassen die Gemüter auf allen Seiten immer wieder hochkochen. Denn es stellt sich bei dem Problem der herabwürdigenden, sexistischen oder diskriminierenden Werbung die Frage, wie diese Begriffe definiert und interpretiert werden und wo sie das Grundrecht auf Meinungsfreiheit tangieren oder gar Zensur betrieben wird.

Die Beantwortung dieser Fragen obliegt in einem demokratischen Rechtsstaat der Gesetzgebung, da sie die Grundrechte aller BürgerInnen betrifft. Eine Beschränkung der Meinungsfreiheit ist nur möglich, wenn die Grundrechte anderer verletzt werden oder aus der Verfassung folgende Werte und Grundsätze dies rechtfertigen. Grundsätzliche Werte sind unter anderem die Menschenwürdegarantie und das Differenzierungsverbot der Verfassung.

Diese Werte spiegeln sich zum Beispiel in den Verhaltensregeln des Deutschen Werberats gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen wider. Diese gesellschaftlich akzeptierten Grundsätze stellen jedoch unter der Herrschaft des Deutschen Werberates nur unverbindliche Verhaltensregeln dar.

Denn die Träger des Deutschen Werberats sind die gegenwärtig 42 im Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW zusammengeschlossenen Organisationen der werbenden Wirtschaft, des Handels, der Medien, der Agenturen, der Forschung sowie der Werbeberufe. Die Sanktionsmöglichkeiten des Deutschen Werberates beschränken sich auf so genannte öffentliche Rügen und ergehen meist nach Beendigung einer Werbekampagne.

Das Antikommodifizierungsgesetz hebt die oben genannten Grundsätze auf die Ebene eines Gesetzes. Die Bewertung, ob Werbung einen herabwürdigenden oder diskriminierenden Charakter hat, wird nicht mehr von privaten Institutionen, sondern auf Grund des Gesetzes durch unabhängige Gerichte getroffen.

In Bezug auf die Werbung an Schulen sprechen Sie sich für eine zentrale Beschwerdestelle aus. Wie soll diese denn zusammengesetzt sein?

Die zentrale Beschwerdestelle ist kein Gremium, was eine Einschätzungsprärogative besitzt. Diese dient nur als zentrale Anlaufstelle für die Bevölkerung bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben und schafft einen niedrigschwelligen Zugang und gibt eine erste Einschätzung darüber ab, ob gegen das Gesetz verstoßen wurde.

Die zentrale Beschwerdestelle besitzt selber keine Eingriffsbefugnisse. Die Eingriffsbefugnisse verbleiben bei der Verwaltung und können wie in einem Rechtsstaat üblich, der gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. 

Über sexistische Werbung wird ja auch in der Werbebranche diskutiert. Haben Sie sich denn mal mit den Verbandsvertretern der Werbewirtschaft getroffen?

Nein. Wir wollen ja gerade die freiwillige Selbstkontrolle des so genannten Deutschen Werberates beenden.

Sie wollen eine Ausnahme für Veranstaltungswerbung und gemeinnützige Aushänge machen. Wer soll darüber entscheiden, welche Werbung dann noch gezeigt werden kann?

Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Das Gesetz spricht von steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 51 der Abgabenordnung. Veranstaltungswerbung bezieht sich auf eine mit Ort und Zeit bzw. Zeitraum konkret angegebene Veranstaltung.

Die Ausnahme dient einerseits dem Informationsinteresse der Bevölkerung an kirchlichen, kulturellen, politischen, sportlichen und ähnlichen Veranstaltungen, als auch dem Interesse des Gemeinwohls, indem sie Werbung von steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 51 der Abgabenordnung zulässt.

Welche Prognose geben Sie ab: Können Sie die Berliner von Ihrer Idee überzeugen?

Die bisherigen Umfragen, welche allerdings nicht repräsentativ sind, ergaben eine mehr als zwei Drittel Mehrheit für unser Vorhaben. Die Zustimmung auf den Straßen ist sehr positiv. Irgendwie scheint Außenwerbung mehr Menschen zu nerven als gedacht.


Autor: Ulrike App

ist bei W&V Online für Digitalthemen zuständig. Und das hat nicht nur mit ihrem Nachnamen zu tun, sondern auch mit ihrer Leidenschaft für Gadgets und Social Media. Sie absolvierte vor ihrer Print-Zeit im Marketing-Ressort der W&V die Berliner Journalisten-Schule und arbeitete als freie Journalistin.