
BGH: Werbung mit Umwelt-Engagement rechtens
Unternehmen dürfen grundsätzlich mit ihrem Engagement für die Umwelt werben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Prozess um die Krombacher-Werbung klargestellt .
Unternehmen dürfen grundsätzlich mit ihrem Engagement für die Umwelt werben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Prozess um die Krombacher-Werbung klargestellt (Az: I ZR 33/04 und 97/04 vom 26. Oktober 2006). Dabei ging es um Fernsehspots mit Günther Jauch sowie um Werbeflyer aus dem Jahr 2002, mit denen die Brauerei den Schutz von einem Quadratmeter Regenwald beim Kauf eines Kastens Krombacher versprochen hatte. Zwei Wettbewerbsverbände wollen dem Unternehmen diese Art von Werbung verbieten lassen, weil nicht transparent gemacht worden sei, wie genau der Regenwald geschützt werden solle. Dadurch würden die Käufer unangemessen beeinflusst.
Das Karlsruher Gericht hob mit der Entscheidung zwei gerichtliche Werbeverbote gegen die Brauerei auf und ordnete eine neuerliche Prüfung durch das Oberlandesgericht Hamm und das Landgericht
Siegen an. Werbung mit der Förderung eines Umweltprojekts sei grundsätzlich zulässig und erfordere keine besondere Aufklärung des Verbrauchers über die Einzelheiten des Engagements, so die Richter. Nach den Worten des Wettbewerbssenats genügt es bereits, wenn Krombacher überhaupt eine nennenswerte Sponsoringleistung erbringt. Sollten allerdings die Werbeversprechungen der Brauerei deutlich über das hinaus gehen, was am Ende tatsächlich für den Regenwald getan werde, dann könnte die Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig sein.
Nach Auskunft von Krombacher sind in den Jahren 2002 bis 2004 rund 3,3 Millionen Euro an den World Wide Fund for Nature (WWF) zum Schutz des Regenwalds weitergeleitet worden.