Das Unternehmen, dessen Regeln Eigengebote verbieten, begrüßte die Entscheidung. Von dem Urteil zu den "Abbruchjägern" zeigte sich Ebay aber enttäuscht. Die Richter hatten die Schadenersatz-Klage eines verdächtigen Nutzers bereits aus formalen Gründen als unzulässig abgewiesen (Az. VIII ZR 182/15). "Wir bedauern, dass aus diesem Grund vom BGH keine klaren Kriterien aufgestellt wurden, um die erforderliche Rechtssicherheit zu schaffen", sagte eine Sprecherin.

"Abbruchjäger" schlagen Profit daraus, dass Verkäufer ihre Auktion nur im Ausnahmefall abbrechen dürfen. Sie beteiligen sich ohne echtes Interesse an der Ware mit kleinem Einsatz an vielen Auktionen, um Anbieter bei einem unzulässigen Rückzieher verklagen zu können.

In dem konkreten Fall forderte der nicht zum Zug gekommene Bieter 4899 Euro Schadenersatz für ein inzwischen anderweitig verkauftes gebrauchtes Motorrad. Die Klage ist unzulässig, weil nicht er selbst geklagt hatte, sondern der Betrieb seines Vaters, in dessen Namen er das Ebay-Konto eingerichtet hatte. Damit geht er am Ende leer aus.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Görlitz die Klage des Bieters als rechtsmissbräuchlich abgewiesen - unter anderem weil er seine wahre Identität hinter zahlreichen Accounts und E-Mail-Adressen versteckt und das Motorrad erst ein halbes Jahr später eingefordert hatte. Die BGH-Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass sie in dieser Wertung durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler sehen.


W&V Redaktion
Autor: W&V Redaktion

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum Artikel mit "W&V-Redaktion" gekennzeichnet sind. Zum Beispiel, wenn mehrere Autor:innen daran mitgearbeitet haben oder wenn es sich um einen rein nachrichtlichen Text ohne zusätzliche Informationen handelt. Wie auch immer: Die redaktionellen Standards von W&V gelten für jeden einzelnen Artikel.