Warum das Geoblocking-Verbot nicht für Publisher gilt

Mit dem Stopp von Geoblocking beschäftigt sich also ein ganz anderer Teil des Maßnahmenpakets: Der Entwurf einer Verordnung gegen Geoblocking vom Mai 2016. Nach dieser Verordnung soll Geoblocking im Wesentlichen für den Online-Handel untersagt werden. Für die Online-Kunden würde dies bedeuten, dass sie – jedenfalls grundsätzlich - aus jedem EU-Mitgliedstaat in Portalen in jedem EU-Mitgliedstaat physische oder digitale Waren bestellen können.

Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Dies gilt nämlich nicht für solche Online-Dienste, die ihren Kunden Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken oder anderen geschützten Inhalten gewähren. Somit gilt dieses allgemeine Geoblocking-Verbot gerade nicht für Online-Film- und TV-Plattformen, ebenso wenig wie für Musik-, E-Books- oder Audiobook-Plattformen.

Andere Beschränkungen der Geoblocking-Verordnung, die Online-Diensten beispielsweise verbieten, ausländische Kreditkarten oder Zahlungsdienste zu akzeptieren, gelten hingegen – zumindest nach dem derzeitigen Stand des Entwurfs - wohl durchaus auch für Medien-Dienste.

Demgegenüber schreibt der neue Kompromissvorschlag für eine Portability-Verordnung für solche Online-Mediendienste eine zwingende "Portabilität" vor. Wahrscheinlich läuft das technisch auf die Unanwendbarkeit bestimmter Geoblocking-Maßnahmen hinaus. Dennoch ist der Anwendungsbereich dieser zwingenden Portabilität so viel enger, dass man hier nicht wirklich von einem Geoblocking-Verbot sprechen kann.

Portabilität muss nämlich nur gewährleisten, wer Nutzern Medieninhalte gegen Entgeltzahlung anbietet – rein werbefinanzierte (z.B. Youtube) oder kostenlose Angebote (z.B. die Mediatheken der öfftlich-rechtlichen Sender) scheiden damit schon aus. Darüber hinaus bedeutet Portabilität nicht, dass jeder Nutzer aus jedem EU-Staat auf Angebote in jedem anderen EU-Staat zugreifen können muss.

Das dürfen die Anbieter nach wie vor begrenzen; ein Video-on-Demand-Dienst wie etwa Maxdome darf nach wie vor nur in Deutschland ansässige Nutzer als Abonnenten akzeptieren und hierzu die IP-Adressen filtern. Allerdings müssen die Mediendienste ihren Abonnenten dieselben Inhalte auch dann zur Verfügung stellen, wenn diese Abonnenten sich vorübergehend in einem anderen EU-Staat aufhalten und von dort auf die Inhalte Zugriff nehmen wollen.

Was die Betreiber beachten müssen

Wenn die Verordnung in Kraft tritt, muss also ein Sky-Abonnent aus Deutschland zukünftig auch während seines Italien-Urlaubs auf das deutsche Sky-Angebot Zugriff haben – Sky braucht ihm aber keinen Zugriff auf das italienische Sky-Angebot zu gewähren. Für Nutzer sind das gegenüber der Geoblocking-Regulation deutlich geringere Rechte.

Wie bisher auch, bleibt es den Betreibern von Online-Mediendiensten und ihren Lizenzgebern (also den Film- und TV-Produzenten, Sendern, Musik-Labeln und Buchverlagen) gestattet, Medieninhalte in unterschiedlichen Territorien unterschiedlich auszuwerten. Natürlich sind Online-Content-Dienste nicht daran gehindert, den unbeschränkten Zugriff aus allen EU-Staaten freiwillig zuzulassen. Das ist beispielsweis für den Musik-Service Soundcloud schon heute so.

Im Einzelnen stellen sich freilich viele Fragen: So gibt es keine zeitliche Beschränkung des Begriffs "vorübergehend", so dass wohl auch solche Nutzer von der Verordnung profitieren würden, die im Ausland arbeiten, solange sie nur regelmäßig in ihren Heimatstaat zurückkehren.

Auch den Begriff des "Subscribers" sollte man nicht so wörtlich nehmen: Gemeint ist nur, dass es einen Vertrag zwischen dem Online-Dienst und dem Nutzer geben muss, wonach der Dienst entgeltlich Online-Inhalte zur Verfügung stellt – ganz gleich, ob dies einmalig (wie etwa beim Kauf von Videos bei iTunes) oder auf Abo-Basis (wie etwa bei Amazon Prime) geschieht.

Was sich für die Werbung ändert

Für Werbetreibende und Marketing-Agenturen werden sich die Veränderungen in Grenzen halten: Zum einen gilt, wie gesagt, die Portability-Verordnung für rein werbefinanzierte Angebote ohnehin nicht. Zum anderen wird es auch nach dem derzeitigen Entwurf keine zwingende Öffnung aller Online-Content-Dienste in der EU für alle Nutzer aus allen EU-Staaten geben: Auch private TV-Sender, die ihr Programm über bezahlte Online-Plattformen verbreiten lassen, müssen in Zukunft nur Nutzern aus ihrem eigenen Territorium den Zugriff gewähren.

Für Werbeangebote, die in britischen TV-Programmen französische Verbraucher ansprechen sollen, wird es also auch in Zukunft kaum ein Bedürfnis geben. 


Autor: W&V Gastautor:in

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