Sollte das Urteil rechtskräftig werden, hat der Grafiker einen Anspruch auf Auskunft über den Gewinn, den der Verein mit den Merchandise-Produkten gemacht hat - und auf entsprechenden Schadenersatz. Der Verein kann aber noch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.

Der FC Bayern hatte argumentiert, es handle sich bei den vom Verein genutzten Bildern, die beispielsweise auf Becher und T-Shirts gedruckt wurden, um eigenständige Werke, die von den Karikaturen des Klägers abweichen. Und der Slogan sei nicht schutzfähig. Es fehle ihm an der notwendigen Kreativität für die sogenannte urheberrechtliche Gestaltungshöhe. Das Gericht sah das anders.