
Markenrecht:
Fitness-Studio darf mit "Olympia" werben
Die Allmacht der Olympia-Vermarkter hat einen kräftigen Dämpfer bekommen. Das OLG Frankfurt gab einem Fitness-Studio recht, dass in seiner Werbung den Begriff "olympisch" verwendet hat.

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Ein Fitness-Studio darf mit den Begriffen "Olympia" und "olympisch" werben. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit seinem aktuellen Urteil bestätigt. Das Landgericht hatte bereits zuvor eine Klage des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) abgewiesen. Eine Fitnessstudio-Kette hatte anlässlich der Sommerspiele von Rio de Janeiro 2016 mit Slogans wie "Olympia Special" und "Wir holen Olympia in den Club" geworben. Dies verstoße nicht gegen das Olympia-Markenschutzgesetz, stellte das OLG jetzt fest.
"Der verständige Durchschnittsverbraucher" könne der Rabattaktion keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Anbieter etwa einer der Sponsoren der Olympischen Spiele sei oder geschäftliche Beziehungen mit den Veranstaltern der Spiele unterhalte, lautet die Begründung des OLG.
Die rein zeitliche Bezugnahme auf parallel stattfindende Olympische Spiele sei unbedenklich, ebenso wie die Verwendung des Begriffs "olympisch" als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung. Ein unlauterer Imagestransfer liege erst bei Angaben vor, in denen der Verkehr eine "unmittelbare Übertragung der besonderen Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf die beworbene Ware oder Dienstleistung" sehe. Die Werbung müsse dahin verstanden werden, dass das Produkt qualitativ mit den Olympischen Spielen vergleichbar sei, also bildlich gesprochen "Olympia-Qualität" habe. Die sei hier nicht der Fall.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde kann der DOSB Revision vor dem Bundesgerichtshof anstreben.
am/dpa