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Gericht beendet Agenturstreit: Es kann nur ein Q geben

Nach dem heutigen Termin vor dem Frankfurter Oberlandesgericht steht zwischen den beiden Agenturen Q, Wiesbaden, und der Q Werbeagentur, München, fest: Das Kennzeichen Q in Alleinstellung darf zukünftig nur die im Jahre 1997 gegründete Wiesbadener Agentur nutzen. 

Text: W&V Redaktion

30. März 2007

Nach dem heutigen Termin vor dem Frankfurter Oberlandesgericht steht zwischen den beiden Agenturen Q, Wiesbaden, und der Q Werbeagentur, München, fest: Das Kennzeichen Q in Alleinstellung darf zukünftig nur die im Jahre 1997 gegründete Wiesbadener Agentur nutzen. 
Der ebenfalls unter Q aufgetretenen, allerdings zu einem späteren Zeitpunkt in Q Werbeagentur umfirmierten Agentur in München ist es per Vertragsstrafe untersagt, mit dem Kennzeichen Q in Alleinstellung für Dienstleistungen einer Werbeagentur zu werben.
Der 6. Zivilsenat bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowohl die Schutzfähigkeit des Einzelbuchstabens Q als Unternehmenskennzeichen als auch die Verwechslungsgefahr bei Verwendung von Q in Alleinstellung. Die Münchner Werbeagentur tritt künftig unter der Firma "Q Werbeagentur" auf, wie sie das zum Teil schon seit Längerem macht. Ihre Domainadresse dürfen die Werber aus Bayern weiter benutzen.
Das Ergebnis hat Präzedenzcharakter: Mit dem Ausgang des Rechtsstreits wurde - soweit ersichtlich - zum ersten Mal die Schutzfähigkeit eines Einzelbuchstabens als Unternehmenskennzeichen gerichtlich bestätigt. In einem geschlossenen Vergleich haben sich die Münchner zudem verpflichtet, sämtliche Verfahrenskosten mit Ausnahme des Vergleichs zu tragen. Philipp Kohlmey, Geschäftsführer der Q Werbeagentur kommentiert: "Das Ganze hat uns viel Zeit und viel Geld gekostet." Das Ergebnis stehe in keiner Relation zum Aufwand.


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