
Neues Wettbewerbsrecht: W&V-Tipps gegen Abmahnungen
Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist seit 1. Januar in Kraft und bringt einen neuen Verhaltenskodex in der Werbung mit sich. W&V erklärt die wichtigsten Änderungen.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Systematik des Gesetzes ein Stück weit umgekrempelt und dem UWG einen Anhang verpasst, die sogenannte schwarze Liste mit 30 verbotenen Verhaltensweisen.
Es handelt sich um irreführende (Nr. 1-24) und aggressive (Nr. 25-30) geschäftliche Handlungen, die Verbrauchern gegenüber nun immer unlauter und damit unzulässig sind.
Per se unzulässig ist es beispielsweise, wenn fälschlicherweise behauptet wird, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden.
Unzulässig ist gemäß Nr. 10, gesetzlich bestehende Rechte als Besonderheit des Angebots hervorzuheben (z.B. gesetzliche Widerrufsrechte). Hier sollte man also dem Verbraucher nicht in einer übertriebenen Weise suggerieren, dass man ihm mehr zubillige, als ihm nach dem Gesetz ohnehin zustünde, wenn man dem Verbraucher tatsächlich nur seine gesetzlichen Rechte gewährt. Eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist damit ebenfalls unabhängig von der Schwere des Verstoßes untersagt.
Gleichfalls unter allen Umständen unlauter ist nun die als Information getarnte Werbung (Nr. 11). Diese Verpflichtung soll sicherstellen, dass der Werbecharakter einer bezahlten Veröffentlichung für den Leser ohne weiteres erkennbar ist, und er damit in der Lage ist, Werbung deutlich von redaktionellen Inhalten zu trennen. Da nach neuem Recht nun auch hier Einzelfallwertungen entfallen, muss verstärkt darauf geachtet werden, dass es für den angesprochenen Leser oder Hörer unmittelbar erkennbar ist, dass er es mit Werbung und nicht mit redaktionell gestalteten Inhalten zu tun hat. Damit wird die ohnehin schon unübersichtliche Rechtslage rund um getarnte Werbung und Product Placement um eine weitere Facette reicher, die Entwicklung wird damit nicht am Ende sein.
Nr. 16 der "Schwarzen Liste" regelt den Fall der unklaren Hinweise zu Gewinnspielen. Nach dieser Vorschrift darf nicht damit geworben werden, dass sich durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen können.
Die beiden Frankfurter Anwälte warnen vor Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen. Grund: "Viele der neu eingefügten Bestimmungen entsprechen weitgehend, aber nicht im Detail dem, was bisher schon im Gesetz stand oder von den Gerichten entschieden wurde. Gerade die geringen Abweichungen werden zu Streitigkeiten führen", so Lober und Neumüller. Noch wichtiger dürfte aus ihrer Sicht aber ein anderer Aspekt sein: Durch die Aufnahme direkt ins Gesetz rückten viele Verbote viel stärker ins Zentrum der Aufmerksamkeit. Die Zahl der Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen werde so lange hoch sein, bis die werbetreibende Wirtschaft die neuen Regeln verinnerlicht habe.