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Rundfunkbeitrag - Münchner Zeitungs-Verlag:
Rundfunkbeitrag bleibt Ippens Verlag erspart

Weil er Anteile an einem Radiosender hält, muss der Münchner Zeitungs-Verlag keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Text: W&V Redaktion

29. August 2016

Dirk Ippens Münchner Zeitungs-Verlag muss keinen Rundfunkbeitrag bezahlen.
Dirk Ippens Münchner Zeitungs-Verlag muss keinen Rundfunkbeitrag bezahlen.

Foto: Westfälischer Anzeiger

Ein Zeitungsverlag muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen, wenn er selbst Anteile an einem privaten Radiosender hält. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, wie ein Sprecher am Montag bestätigte. Der Münchener Zeitungs-Verlag von Dirk Ippen, zu dem unter anderem der "Münchner Merkur" und die "TZ" gehören, wollte den Rundfunkbeitrag sparen und begründete das mit seiner 25-prozentigen Beteiligung an einem Lokalradio-Sender (Charivari). Die Ersparnis für den Verlag läge nun bei 760 Euro im Jahr.

Laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag müssen private Rundfunkanbieter nicht zahlen, weil sie nicht dazu verpflichtet werden können, zur Finanzierung der Konkurrenz beizutragen. Der Gerichtshof gab dem Verlag recht und hob damit das Urteil der ersten Instanz auf. Er ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig allerdings ausdrücklich zu.

Mit dem günstigen Urteil "haben wir gerechnet", sagte der Anwalt des Münchner Zeitungs-Verlages (MZV), Wolfgang Serini. Der MZV hätte seinen Angaben zufolge 760 Euro im Jahr zahlen müssen. 

Der Bayerische Rundfunk war der Ansicht, dass der Münchner Zeitungs-Verlag aufgrund der geringen Beteiligung nicht als Rundfunkanbieter im klassischen Sinne gelte. Und befürchtete, dass der Fall Vorbild für Unternehmen sein könnte, sich über Beteiligungen Gebühren zu sparen. In erster Instanz hatte der BR vor dem Münchner Verwaltungsgericht Recht bekommen. Nun geht es möglicherweise in eine dritte Runde. "Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werden wir über das weitere Vorgehen entscheiden", sagte eine Sprecherin des beklagten BR. (W&V Online/dpa)


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