
Verwaltungsgerichtshof:
Urteil: Werbeaktion mit Regen-Wette ist kein Glücksspiel
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Würtemberg hat entschieden, dass Werbeaktionen, die auf das Wetter wetten, kein Glücksspiel darstellen. Das Gericht gab damit einem Möbelhaus recht, das seinen Kunden einen "Regen-Rabatt" gewähren wollte. Eine Revision ist jedoch zugelassen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Würtemberg hat am Montag entschieden, dass Werbeaktionen, die auf das Wetter wetten, kein Glücksspiel darstellen. Damit wurde die Berufung des Regierungspräsidiums Karlsruhe abgewiesen. Der VGH in Mannheim gab stattdessen einem Möbelhaus recht, das seinen Kunden die Erstattung des Kaufpreises versprochen hatte, falls es zu einem bestimmten Zeitpunkt etwa drei Wochen später an einem bestimmten Ort regnen sollte. Bei der zuständigen Behörde in Baden-Württemberg war die Werbeaktion auf Vorbehalte gestoßen, sie vermutete ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel. Deshalb war das Möbelhaus vor Gericht gezogen.
Völlige Rechtssicherheit gibt es jedoch noch nicht, wie der Münchner Anwalt Christian Mayer kommentiert. Er arbeitet für die Kanzlei Noerr, die das Möbelhaus vor Gericht vertreten hat: "Natürlich begrüßen wir diese Entscheidung. Da jedoch die Revision zugelassen wurde, ist davon auszugehen, dass die Sache auch noch vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden muss. Wir sind zuversichtlich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits die Verwaltungsgerichte in Stuttgart und Regensburg sowie der VGH Mannheim - derartige Werbeaktionen nicht dem Glücksspiel-Begriff unterwerfen wird. Anderenfalls würden übliche und beliebte Werbeaktionen ohne Not kriminalisiert werden. Die Rechtsunsicherheit unter den Unternehmen wäre groß, denn eine klare Linie zwischen unerlaubtem Glücksspiel und zulässigen Werbeaktionen würde verschwimmen."
Der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg argumentierte, ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages setze voraus, dass für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde. Das Möbelhaus habe aber kein Geld für die Teilnahme am Gewinnspiel verlangt, sondern für den Kaufpreis Möbel und andere Waren geliefert - und zwar zum normalen Preis. Dieser Kaufvertrag stehe im Vordergrund, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Die Teilnahme am Gewinnspiel sei nur eine Folge dieses Kaufs.