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Web TV: Wer wirklich von der neuen Fernsehsatzung betroffen ist

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) erklärt die umstrittene Änderung der Fernsehsatzung (FSS) von vergangener Woche. Konkret geht es um eine Regulierung von Internet-Fernsehangeboten (IPTV).

Text: W&V Redaktion

18. Juli 2008

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) erklärt die umstrittene Änderung der Fernsehsatzung (FSS) von vergangener Woche. Konkret geht es um eine Regulierung von Internet-Fernsehangeboten (IPTV).
Danach benötigen ab August Anbieter von Online-Live-Streams in Bayern eine entsprechende Rundfunklizenz der BLM.
Die Landesmedienanstalt hat entgegen anderslautender Berichte nur jene Anbieter im Visier, die lineares Broadcasting im Netz anbieten und damit mehr als 500 potenzielle Nutzer zeitgleich erreichen.
Das bedeutet: Wer einen Videostream im Internet verbreitet, der von mehr als 500 Nutzern zeitgleich gesehen werden kann, betreibt "Rundfunk" und muss sein Angebot von der BLM genehmigen lassen. Komplizierter wird es wenn mehr als 10.000 gleichzeitige Zugriffe möglich sind; dann muss der Anbieter für die Medienwächter sogar die Kriterien eines regulären Kabelprogramms erfüllen.
Diese Änderung im Bereich Live-Streaming wird nach Ansicht von Stefan Hofmeier, Geschäftsführer des IPTV-Dienstleisters Hofmeir Media, den Trend weg vom Live-Stream hin zu nicht-linearen IPTV-Angeboten wie On-Demand-Videos weiter beschleunigen.
Unklarheit besteht laut einer Veröffentlichung der Kölner Kanzlei Kanzlei Wilde & Beuger derzeit allerdings noch darüber, ob neben Live-Streams nicht doch auch On-Demand-Inhalte erfasst werden und ob sich die BLM-Zuständigkeit nach dem Serverstandort oder dem Betreibersitz richtet. Zudem bestehe Klärungsbedarf hinsichtlich der Behandlung von Internet-TV-Angeboten, die auf Seiten von Printmedien betrieben werden. "Inwiefern auch die zahlreichen Web-TV-Angebote der Zeitungsverlage von der Neuregelung erfasst werden oder ob die Lizenzierungsprivilegierung bei Printmedien anders zu beurteilen ist, bedarf einer umfassenden rechtlichen Klärung", meint Medienrechtlerin Rafaela Wilde. Diskussionen werde es wohl auch noch darum geben, was denn mit "potenziellen" Zugriffen gemeint sein kann.
Die Mitteilung der BLM zur Fernsehsatzung von letzter Woche hatte zu einem Sturm der Entrüstung im Web-Lager geführt.


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