Definitionslücken im Leistungsschutzrecht

Unsicherheit besteht vor allem, weil das Gesetz offen lässt, was genau mit "kleinsten Textausschnitten" gemeint ist. Die Verfassungsrichter sehen Auslegungsspielräume vor allem bei der Frage, was unter einem "Presseerzeugnis" und "kleinsten Textausschnitten" zu verstehen sei. Dabei müssten die Gerichte berücksichtigen, "dass Suchmaschinen einem automatisierten Betrieb unterliegen, bei dem nicht ohne Weiteres erkennbar ist, wann ein Presseerzeugnis vorliegt".