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ZDF-Online-Konzept: Verleger plädieren für Klärung vor Gericht

Hubert Burda und die Verlegerverbände greifen das am Freitag beschlossene Online-Konzept des ZDF an. Die Streitfrage, wann Internetangebote der Öffentlich-Rechtlichen "presseähnlich" und somit verboten sind, sei ein Fall für die Gerichte.

Text: Julia Kloft

29. Juni 2010

Hubert Burda und die Verlegerverbände BDZV und VDZ kritisieren das neue Online-Konzept für das ZDF. In der Frage, wann ein Online-Angebot "presseähnlich" ist und somit verboten, gehen die Meinungen der Verleger und des ZDF-Fernsehrats, der das überarbeitete Konzept vergangenen Freitag beschlossen hat, auseinander.

Wie die "Süddeutsche Zeitung" in ihrer Dienstags-Ausgabe schreibt, bemängelt der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), der Fernsehrat lege den Begriff "presseähnlich" so aus, dass Angebote "wie gedruckte Zeitungen oder Zeitschriften" aussehen müssten. "Kein Online-Angebot von Presse hat heute noch eine solche Anmutung", so der BDZV.

Hubert Burda, Präsident des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), äußert sich im "Tagesspiegel" kritisch. "Das ZDF will - nach einem gewissen Zögern - das gesetzliche Verbot sendungsunabhängiger Online-Presse ignorieren", zitiert das Blatt den Verleger. Der "Trick" bestehe in der "Behauptung, pressemäßige Artikel im Internet seien nicht einmal presseähnlich". Burda und der VDZ strebten nun eine Klärung vor Gericht an: Die Justiz sei "nun aufgerufen, den Anschein legaler Online-Presse bei ARD und ZDF zu beseitigen", so der VDZ-Chef.

Eine Klage der Verleger liegt jedoch noch nicht vor. „Die Zeitschriftenverleger warten auf die Entscheidung der Rechtsaufsicht als formellen Schlusspunkt des Verfahrens", erklärt Christoph Fiedler, VDZ-Geschäftsführer für Europa- und Medienpolitik gegenüber W&V online. "Auf dieser Grundlage werden wir über eine Klage entscheiden.“

Bei der überarbeiteten Regelung des ZDF-Online-Angebote hatte der Fernsehrat die Verweildauern für Inhalte mit leichter Unterhaltung reduziert.


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Autor: Julia Kloft

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