Es wäre aber gut denkbar, dass ein ungeprüftes Kopieren - zum Beispiel von ChatGPT-Inhalten - eine eigene Sorgfaltspflichtverletzung darstellt und ein möglicher Urheber den Nutzer für Rechtsverletzungen verantwortlich machen kann. Hinsichtlich ChatGPT verweist OpenAI in ihren Nutzungsbedingungen darauf, dass sie nicht für Urheberrechtsverletzungen haften und es die Verantwortlichkeit des Nutzers ist, die Resultate angemessen zu verwerten und bei Bedarf die erforderlichen Rechte und Genehmigungen einzuholen. Das ist in der Praxis völlig unrealistisch, weil der Nutzer eben nicht weiß, woher die Inhalte von ChatGPT stammen - ein Dilemma, bei dem noch keine Rechtsklarheit herrscht.

Wer hat alles Rechte am Output einer KI?

Wer hat nun aber das Urheberrecht an einem KI-generierten Werk? Der Nutzer, die KI oder das Unternehmen, das die KI programmiert hat? Eines lässt sich direkt sagen: Die KI kann es nicht sein, denn das deutsche Recht ist an dieser Stelle eindeutig. Ein Stück Software kann niemals Urheber sein, denn ohne das Zutun eines Menschen gibt es schon kein urheberrechtlich geschütztes Werk.
Vielleicht aber der "Prompter", also der Bediener von KI-Systemen, der KIs wie ChatGPT oder Midjourney Handlungsanweisungen (Prompts) gibt? Im Urheberrecht gilt zwar: Steuert ein Mensch eine Maschine lediglich wie ein Werkzeug, wäre er der Urheber. Prompter haben zwar großen Einfluss auf das Ergebnis. Sie liefern aber letztendlich nur die Idee. Aus dieser Idee kann an dem unvorhersehbaren Erzeugnis der KI grundsätzlich kein urheberrechtlicher Schutz entstehen. Ein Urheberrecht käme allenfalls in Betracht, wenn der kreative Anteil des steuernden Menschen ausschlaggebend für das Werk war. Je komplexer und umfangreicher der eingegebene Befehl war und je mehr ein Mensch hier immer wieder nachgebessert hat, bis das Ergebnis den eigenen Vorstellungen entspricht, desto wahrscheinlicher ist ein Urheberrecht des Nutzers.
Die Entwickler der KI können jedenfalls keine Urheberrechte an dem Output ihrer Software erwerben. Allerdings sind sogenannte Leistungsrechte als Tonträger-, Datenbank- oder Filmhersteller denkbar. Unabhängig davon sichern sich viele Anbieter frei zugänglicher KIs - z.B. Lensa - ein eigenes Nutzungsrecht an den mit ihrer Software geschaffenen Werken, etwa für ihre Sammelgalerien oder um sie wieder in die Datenbank zurückzusetzen. Dies hindert Nutzer der KI jedoch nicht daran, die Ergebnisse frei für die eigene Website zu nutzen.

Fazit

Die Rechtslage rund um Künstliche Intelligenz wird Juristen in den nächsten Jahren weiter beschäftigen. Der kommerzielle Einsatz von Text- und Bildgeneratoren ist aber aus rechtlicher Sicht schon jetzt gut möglich, die Risiken von Urheberrechtsverletzungen für Nutzer dürften äußerst gering sein. So kann der Einsatz von KI für Produktbeschreibungen, Webdesign, Beispielbilder und vieles mehr einiges im Online-Handel erleichtern und helfen, Kunden anzusprechen und Umsätze zu steigern.

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Autor: W&V Gastautor:in

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