Das Urteil aus Hamm hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keinen Bestand. "Der Beklagte (Arbeitgeber) musste das Bildmaterial nicht sofort auswerten", entschieden die Bundesrichter in ihrem Grundsatzurteil.

Danach sind Bilder einer rechtmäßig offenen Videoüberwachung als Beweis für Verfehlungen zulässig und verletzen nicht das vom Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht. Die Speicherung von Bildsequenzen, die vorsätzliche Verfehlungen von Arbeitnehmern dokumentierten, sei nicht "durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig", erklärte der Senat. Damit können jetzt auch länger gespeicherte Videobilder als Beweis bei Kündigungsverfahren dienen.

Die Erfurter Bundesrichter verwiesen den Fall aus dem Jahr 2016 zur Neuverhandlung zurück an das Landesarbeitsgericht Hamm.

dpa


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Autor: W&V Redaktion

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