
BGH-Urteil:
Nutzung von Promifotos als Klickköder ist rechtswidrig
Dürfen Fotos von Prominenten ohne deren Einwilligung zum Beispiel zur Bewerbung eines Gewinnspiels verwendet werden? Günther Jauch und Sascha Hehn klagten dagegen und bekamen nun Recht.

Foto: Fotolia
Am 18. Februar 2018 erschien in der Bild am Sonntag ein Artikel zur Aktion "Urlaubslotto". Bebildert wurde der Artikel unter anderem mit einem Fotos des damaligen Traumschiff-Kapitäns Sascha Hehn. Eine Einwilligung von Hehn wurde dafür im Vorfeld nicht eingeholt. Ganz ähnlich verhielt es sich bei Günther Jauch. Dessen Foto diente bei Facebook in einer Aktion der Zeitschrift TV Movie zur Bebilderung für ein Quiz zum Thema Krebs. Auch Jauch hatte der Verwendung des Bildes nicht zugestimmt. Die Prominenten klagten erfolgreich gegen die Verwendung der Bilder und bekamen in erster Instanz jeweils fiktive Lizenzgebühren zugesprochen. Die betroffenen Verlage legten gegen die Urteile Berufung beim Bundesgerichtshof ein, doch der wies die Revision der Beklagten nun zurück.
Aufwertung des Gewinnspiels
Der BGH sieht die ungefragte Verwendung von Prominentenfotos für Werbezwecke als Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Zitat aus dem urteil des BGH: "Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Veröffentlichung des Bildnisses sei nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Es hat der überwiegend kommerziellen Nutzung des Bildnisses des Klägers daher mit Recht entscheidende Bedeutung beigemessen." Der Beklagte habe sein Gewinnspiel im Fall Hehn durch eine gedankliche Verbindung zwischen dem ausgelobten Hauptpreis einer Kreuzfahrt und dem "Traumschiff" aufgewertet.