WuV Homepage
Passwort vergessen?
  • Marketing
  • Agenturen
  • Medien
  • Tech
  • Karriere
  • Specials
  • Podcast
  • W&V+
  • W&V Data
  • Events & Akademie
  • Jobs
  • Newsletter
  • Whitepaper
  • Mediadaten
  • Abo
  • E-Paper
  • Webinar
  • Mehr
    • WerWoWas
    • Dossier
    • Services
    • Verlag
    • Kundenkonto
Login

BGH-Urteil:
Nutzung von Promifotos als Klickköder ist rechtswidrig

Dürfen Fotos von Prominenten ohne deren Einwilligung zum Beispiel zur Bewerbung eines Gewinnspiels verwendet werden? Günther Jauch und Sascha Hehn klagten dagegen und bekamen nun Recht.

Text: Stefan Schasche

21. Januar 2021

Die ungefragte Nutzung von Promifotos als Klickköder ist rechtswidrig.
Die ungefragte Nutzung von Promifotos als Klickköder ist rechtswidrig.

Foto: Fotolia

Am 18. Februar 2018 erschien in der Bild am Sonntag ein Artikel zur Aktion "Urlaubslotto". Bebildert wurde der Artikel unter anderem mit einem Fotos des damaligen Traumschiff-Kapitäns Sascha Hehn. Eine Einwilligung von Hehn wurde dafür im Vorfeld nicht eingeholt. Ganz ähnlich verhielt es sich bei Günther Jauch. Dessen Foto diente bei Facebook in einer Aktion der Zeitschrift TV Movie zur Bebilderung für ein Quiz zum Thema Krebs. Auch Jauch hatte der Verwendung des Bildes nicht zugestimmt. Die Prominenten klagten erfolgreich gegen die Verwendung der Bilder und bekamen in erster Instanz jeweils fiktive Lizenzgebühren zugesprochen. Die betroffenen Verlage legten gegen die Urteile Berufung beim Bundesgerichtshof ein, doch der wies die Revision der Beklagten nun zurück.

Aufwertung des Gewinnspiels 

Der BGH sieht die ungefragte Verwendung von Prominentenfotos für Werbezwecke als Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Zitat aus dem urteil des BGH: "Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Veröffentlichung des Bildnisses sei nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Es hat der überwiegend kommerziellen Nutzung des Bildnisses des Klägers daher mit Recht entscheidende Bedeutung beigemessen." Der Beklagte habe sein Gewinnspiel im Fall Hehn durch eine gedankliche Verbindung zwischen dem ausgelobten Hauptpreis einer Kreuzfahrt und dem "Traumschiff" aufgewertet.


Mehr zum Thema:

Recht, Social Media, Werbeverbot, Zeitschriften, Facebook, Medien


Autor: Stefan Schasche

Aktuelle Stellenangebote

17.02.2021 | Brüninghoff GmbH & Co. KG | Heiden

Mediengestalter Digital und Print (m/w/divers)

Brüninghoff GmbH & Co. KG Logo
15.02.2021 | Bohm und Nonnen, Büro für Gestaltung GmbH | Darmstadt

Grafiker*in / Allround-Talent (m/w/d)

Bohm und Nonnen, Büro für Gestaltung GmbH Logo
15.02.2021 | LePetitMax | Frankfurt am Main/Westend

(Senior) Account Manager (m/w/d)

LePetitMax Logo
14.02.2021 | Samsung Electronics GmbH | Schwalbach/Taunus bei Frankfurt am Main

Head of E-Sales D2C (m/w/d)

Samsung Electronics GmbH Logo
13.02.2021 | Hurra Communications GmbH | Stuttgart, deutschlandweit (Home-Office)

(Senior) Online Marketing Manager (w/m/d) Display Advertising & Social Media

Hurra Communications GmbH Logo
Alle Stellenangebote >
W&V+ W&V Data Marketing
Agenturen Medien Tech
Karriere Specials Podcast
Events & Akademie Jobs Newsletter Whitepaper
Mediadaten Abo E-Paper Webinar
WerWoWas Dossier Services Verlag

Kontakt | Impressum | Disclaimer | Datenschutz & Pflichten | Datenschutz-Einstellungen | AGB
Folgen Sie uns:

Um den Lesefluss nicht zu beeinträchtigen wird in unseren Texten nur die männliche Form genannt, stets sind aber die weibliche und andere Formen gleichermaßen mitgemeint.