Das Original-Stellengesuch.

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Air Berlin muss Geheimnisverrat und Arbeitszeitbetrug beweisen

Eine fristlose Kündigung sei außerdem die "ultima ratio", das letzte Mittel. "Der Arbeitgeber muss prüfen, ob es nicht mildere Maßnahmen gibt, die den gleichen Effekt erzielen." Etwa eine Abmahnung. Darauf könne das Unternehmen nur "bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Beschäftigten" verzichten, so Oberwetter.

Air Berlin müsse außerdem beweisen, dass wirklich Arbeitszeitbetrug vorliegt und nachweisen, ob und in welchem Umfang der E-Commerce-Chef während der Arbeitszeit an der Anzeige gearbeitet hat. "Eine nur kurzfristige anderweitige Verwendung der Arbeitszeit wird für eine fristlose Kündigung nicht ausreichen, in solch einem Fall wäre eine Abmahnung das mildere Mittel gewesen." In diesem Zusammenhang sei auch wichtig, wie Air Berlin ermittelt hat, dass der E-Commerce-Chef die Anzeige während der Arbeitszeit erstellt hat. "Wenn bei Air Berlin die Nutzung dienstlicher Rechner zu – auch nur gelegentlichen – privaten Zwecken erlaubt wäre, könnte sich möglicherweise ein Verwertungsverbot der gewonnenen Beweise ergeben, wenn das Unternehmen den Rechner des Beschäftigten gecheckt hätte."

Ein Verdacht alleine reicht nicht für eine Kündigung, so der Rechtsexperte. Auch eine vorherige Anhörung des Beschäftigten zu den Vorwürfen sei erforderlich. In die Waagschale gehört außerdem, wie lange der E-Commerce-Leiter im Unternehmen arbeitete und ob sein Verhalten bisher beanstandungsfrei war. 


Autor: Frauke Schobelt

koordiniert und steuert als Newschefin der W&V den täglichen Newsdienst und schreibt selber über alles Mögliche in den Kanälen von W&V Online. Sie hat ein Faible für nationale und internationale Kampagnen, Markengeschichten, die "Kreation des Tages" und die Nordsee. Und für den Kaffeeautomaten. Seit 2000 im Verlag W&V.