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Landgericht Düsseldorf:
Bübchen und Nivea Baby streiten ums Produktdesign

Babyblau mit dunkelblauem Logo: Babypflege-Hersteller Bübchen behauptet, Beiersdorf habe beim Design der Pflegeserie Nivea Baby bei Bübchen abgekupfert. Heute trafen sich die Streitparteien vor Gericht.

Text:

25. August 2021

Links die Produkte von Bübchen, rechts die von Nivea Baby.
Links die Produkte von Bübchen, rechts die von Nivea Baby.

Foto: Bübchen/Beiersdorf/W&V

Ähnelt das Design der Kleinkind-Pflegeprodukte von Nivea Baby zu sehr der Aufmachung der Produkte des traditionsreichen Wettbewerbers Bübchen? Diese Frage beschäftigte am Mittwoch das Düsseldorfer Landgericht. Die Bübchen Skincare GmbH wirft dem Nivea-Mutterkonzern Beiersdorf vor, das Bübchen-Produktdesign bis hin zur Verwendung der Formulierung "Für zarte Babyhaut" nachgeahmt und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen zu haben, wie eine Justizsprecherin erklärte.

Bübchen sieht eine Verwechslungsgefahr

Tatsache ist: Beide Produktserien kommen Babyblau daher und weisen auf der Vorderseite jeweils ein dunkelblaues Firmenlogo und ein Comic-Element auf. Bübchen sieht deshalb eine Verwechslungsgefahr und erhebt Klage. Es sei bezeichnend, dass Beiersdorf für die Babyprodukte nicht auf einen bereits im Spektrum der Nivea-Blautöne befindlichen Farbton zurückgegriffen habe, sagte eine Firmensprecherin. Nivea habe bei der Einführung der Baby-Pflegeserie einfach "die Produktmerkmale des Marktführers übernommen". Dies stelle eine wettbewerbswidrige Nachahmung dar.

Vorsitzende Richterin zweifelt an der Berechtigung der Vorwürfe

Beiersdorf weist diese Darstellung entschieden zurück. Auch die Vorsitzende Richterin der 4. Kammer für Handelssachen am Landgericht Düsseldorf signalisierte bei der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Berechtigung der Vorwürfe. Elisabeth Stöve meinte, nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts orientiere sich die Aufmachung der Babyprodukte von Beiersdorf eher an der Gestaltung anderer Nivea-Produkte als am Bübchen-Design. "Der Markt ist voll mit hellblauen Produkten im Baby-Pflegebereich", sagte die Vorsitzende Richterin. Von einer wettbewerblichen Eigenart könne hier keine Rede sein.

Seine endgültige Entscheidung will das Gericht am 27. Oktober verkünden.


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