Dass uns einige Veranstalter nun für bereits bezahlte Tickets Gutscheine statt Geld anbieten, wer mag es ihnen verdenken? Rechtens indes ist dies nicht: Bei Absage kann der Eintrittspreis (und ggf. die Vorverkaufsgebühren) zurückverlangt werden, und dies ganz unabhängig davon, ob der Veranstalter den Ausfall zu verantworten hat oder nicht: So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch in § 275 vor. Noch!

Denn bereits am 8. April 2020 hat die Bundesregierung eine "Formulierungshilfe" für ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht verabschiedet, das nun in der Tat am 22. April von den Regierungsfraktionen in den Bundestag eingebracht werden wird. Für alle vor dem 8. März erworbenen Tickets soll der Veranstalter berechtigt sein, einen Gutschein auszustellen. Erst wenn dieser bis Ende 2021 nicht eingelöst werden kann, lebt der Erstattungsanspruch in Geld wieder auf – so sieht es der mit einer Härtefallklausel versehene Entwurf in aller Kürze vor.

Natürlich regt sich Kritik – wie sollte es auch anders sein in einer lebendigen Demokratie: Das Insolvenzrisiko trage allein der Verbraucher, die Liquiditätsengpässe der Veranstalter würden nur vertagt … Noch ist das Gesetz nicht beschlossen. Aber wenn es denn kommt, dann hat der Gesetzgeber für diese Ausnahmesituation (erneut) eine richtige, oder zumindest eine vertretbare (Abwägungs-)entscheidung getroffen: Selbst beim Totalverlust des Wertes einer Eintrittskarte gerät wohl kein verhinderter Kunde in eine existenzbedrohende Situation. Eine Situation, der sich viele Veranstalter demgegenüber derzeit in der Tat völlig unverschuldet gegenübersehen. Im Übrigen ist die aktuelle gesetzliche Regelung ja auch alles andere als alternativlos: Warum trägt eigentlich allein der Veranstalter das Risiko einer ihm vom Staat aufgezwungenen Absage? Das könnte man in der Tat auch anders regeln!

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Bei Reisen und Flügen sind Gutscheine rechtswidrig

Die Bilder sind gewöhnungsbedürftig: Massenhaft Flugzeuge am Boden, leere Abflughallen, verwaiste Hotels – und dies nahezu weltweit und zur besten Urlaubszeit. Man ahnt es: Auch die Reise-, und hier insbesondere die Luftfahrtbranche, stehen vor der wohl schwersten Krise ihrer Geschichte – oder befindet sich bereits mittendrin.

Medien und offizielle Regierungsstellen verkündeten denn auch sehr rasch: Selbstverständlich müsse auch hier eine Gutscheinlösung her. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter bieten so für ausgefallene Flüge und Pauschalreisen derzeit regelmäßig nur mehr Reisegutscheine an. Wen wundert's?

Indes, der Verweis auf einen Gutschein ist in diesen Fällen schlichtweg rechtswidrig. Auch der deutsche Gesetzgeber kann hieran nichts ändern: Europarecht bricht Landesrecht! Flugreisende und Pauschalurlauber haben aus EU-Recht einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer finanziellen Vorleistungen – ohne Wenn und Aber und binnen 7 (Flugreisen) bzw. 14 Tagen (Pauschalreisen). Die EU-Kommission hat diese Rechtslage vor dem Hintergrund der Covid-19 Krise unlängst noch einmal eindeutig bekräftigt (Auslegungsleitlinien zu den EU-Verordnungen über Passagierrechte).

Entschädigungsansprüche – etwa aus der EU-Fluggastrechteverordnung – mögen zwar in der Tat wegen des Vorliegens "außergewöhnlicher Umstände" (teilweise) entfallen, aber eben nicht der Erstattungsanspruch für (nicht) erbrachte Reiseleistungen. Das Recht des Reisenden, sich für eine Erstattung zu entscheiden (statt eines Gutscheins für eine spätere Beförderung), darf weder vom Verkehrsträger oder Reiseunternehmer noch einem nationalen Gesetzgeber beeinträchtigt werden. Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Schienen-, Bus- und Schiffsverkehr. Diese Rechtslage kann nur auf Initiative der EU-Kommission geändert werden – und diese lässt hierfür derzeit (noch) keine Neigung erkennen. Auch in der Krise gilt es diese Kompetenzverteilung zu respektieren: Rechtstreue ist unteilbar.

Mit einem Gutschein oder einer Umbuchung muss sich also kein verhinderter Reisender zufriedengeben. Aber er oder sie kann. Recht haben bedeutet eben keinesfalls, dass man dieses auch immer bedingungslos einfordern sollte. Und Vorfreude ist ja bekanntlich die größte Freude: Warum nicht mit einem Urlaubsgutschein für eine Reise im sonnigen Sommer 2021?

Prof. Daniel-Erasmus Khan hat seit 2006 eine Professur für Öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht an der Universität der Bundeswehr München inne. 

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Autor: W&V Gastautor:in

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