
Corona:
Mehr und schnellere Hilfe für Freelancer
Freelancer und Solo-Selbstständige fühlen sich von der Bundesregierung bislang vernachlässigt. Die neue Überbrückungshilfe III und die sogenannte "Neustarthilfe" sollen das nun ändern.

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Die Bundesregierung will den von den Corona-Folgen betroffenen Solo-Selbstständigen und Freelancern schneller und unbürokratischer helfen. Der Zugang zur Überbrückungshilfe III soll einfacher werden und es soll auch mehr Geld geben. Zukünftig gibt es nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung, und zwar ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Förderzeitraum. Es gibt keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten (bei Unternehmen) und direkter oder indirekter Betroffenheit.
Wer kann beantragen? Unternehmen und Solo-Selbstständige, die wegen der Corona-Krise geschlossen sind und/oder starke Umsatzrückgänge in 2020/2021 verzeichnen. Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann für 2020 Ausfallkosten geltend machen.
Novum Neustarthilfe
Wieviel? Je nach Umsatzrückgang und Betroffenheit wird ein Anteil der fixen Kosten pro Monat erstattet. Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die sogenannte "Neustarthilfe für Solo-Selbständige". Damit soll der besonderen Situation von Solo-Selbstständigen, insbesondere Künstler:innen und Künstler und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden
Antragsberechtigt sind Solo-Selbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro. Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes. Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen. Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.