Nikes Kerngeschäft sind der Entwurf und Vertrieb von Sportschuhen und -Bekleidung, unter anderem für Fußballvereine und -verbände, auf denen grundsätzlich die eingetragenen Warenzeichen von Nike wie der Unternehmensname und das "Swoosh"-Emblem angebracht werden. Andere Produkte, sogenannte "Lizenzware", enthalten lediglich den Namen eines Fußballvereins oder -verbands, nicht aber die Warenzeichen von Nike. Für diese Produkte vergibt Nike Lizenzen über geistige Eigentumsrechte an Dritte, die auf der Grundlage dieser Lizenzen die betreffenden Produkte herstellen und vertreiben. Die Geldbuße der Kommission gilt dem Marktverhalten Nikes auf diesem Gebiet der Lizenzvergabe für "Lizenzware".

Was die EU-Kommission konkret an Nikes Geschäftspraktiken bemängelt hat:

  • Nike hat mit einer Reihe direkter Maßnahmen den Auslandsverkauf durch seine Lizenznehmer beschränkt, wie Klauseln mit einem ausdrücklichen Verbot solcher Verkäufe, der Verpflichtung zur Weiterleitung von Bestellungen aus dem Ausland an Nike und Klauseln, mit denen bei Auslandsverkäufen doppelte Lizenzgebühren fällig wurden.
  • Nike hat indirekte Maßnahmen ergriffen, um die Beschränkung von Verkäufen außerhalb eines zugewiesenen Vertriebsgebiets durchzusetzen. So hat Nike Lizenznehmern angedroht, ihnen den Vertrag im Falle von Auslandsverkäufen zu kündigen, im Falle der Möglichkeit von Lieferungen in andere Länder des europäischen Wirtschaftsraums die Bereitstellung von Hologrammen mit der Kennzeichnung „offizielles Produkt“ verweigert und Prüfungen durchgeführt, um die Befolgung seiner Beschränkungen zu gewährleisten.
  • In einigen Fällen griff Nike auf Generallizenznehmer in den einzelnen Vertriebsgebieten zurück, um für einzelne Eigentumsrechte Unterlizenzen an Dritte zu vergeben. Um diese Praxis über die gesamte Vertriebskette hinweg durchzusetzen, hat Nike seinen Generallizenznehmern direkte und indirekte Beschränkungen auferlegt. Mehrfach hat Nike mit diesen Maßnahmen seine Generallizenznehmer gezwungen, innerhalb ihres Vertriebsgebiets zu bleiben und Beschränkungen gegenüber ihren Unterlizenznehmern durchzusetzen.
  • Nike hat in seine Verträge Klauseln eingefügt, in denen den Lizenznehmern ausdrücklich untersagt wurde, Merchandising-Produkte an Abnehmer (oft Einzelhändler) zu liefern, die Verkäufe außerhalb des zugewiesenen Vertriebsgebiets tätigen könnten. Zusätzlich zur Verpflichtung der Lizenznehmer zur Weitergabe dieser Verbote in ihren Verträgen ist Nike eingeschritten, um sicherzustellen, dass Händler (zum Beispiel Bekleidungsgeschäfte oder Supermärkte) nicht länger Produkte von Lizenznehmern aus anderen Ländern des europäischen Wirtschaftsraums erwarben.

Autor: Rolf Schröter

Rolf Schröter ist Chefredakteur der W&V und interessiert sich nicht nur deshalb prinzipiell für alles Mögliche. Ganz besonders für alles, was mit Design und Auto zu tun hat. Auch, wenn er selbst gar kein Auto besitzt.