Die vermeintliche Zuordnung der goldenen Farbe zum "Unternehmen Lindt" bei Schokoladenhasen durch den Verkehr beruhe allein auf der außergewöhnlichen Bekanntheit des Lindt Goldhasens und begründet keine Verkehrsgeltung der Farbe des Goldhasens für jede Form in Goldfolie eingewickelter Schokoladenhasen.

Das Gericht ließ den Gang zum Bundesgerichtshof offen, den Lindt nun beschreiten wird. Der BGH beschäftigt sich nicht zum ersten Mal mit der Causa. 2006 und 2010 scheiterte Lindt mit dem Versuch, den Osterhasen als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke schützen zu lassen. Damals war der Hersteller Riegelein der Beklagte.

So entwickelte sich der Streit weiter

Nachdem eine dreidimensionale Marke verneint wurde, unternahm Lindt einen anderen Weg. Eine Befragung sollte belegen, dass der Lindt-Goldton überragend bekannt sei. Der Verbraucher verstehe daher den goldenen Farbton als Herkunftshinweis für Lindt. Dies wurde durch ein Verkehrsgutachten der GfK belegt. Hieraus leitete Lindt die Rechte einer Benutzungsmarke an dem von Lindt genutzten Goldton gem. § 4 Nr. 2 MarkenG ab. Die Verkehrsgeltung bestehe für die Ware "Schokoladenhasen".

In der neuerlichen Auseinandersetzung erhob Lindt Klage gegen die Confiserie Heilemann auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Die ist nun erstmal abgeschmettert, bevor es vor den BGH nach Karlsruhe geht.


Annette Mattgey, Redakteurin
Autor: Annette Mattgey

Seit 2000 im Verlag, ist Annette Mattgey (fast) nichts fremd aus der Marketing- und Online-Ecke. Als Head of Current Content sorgt sie für aktuelle Geschichten, Kommentare und Kampagnen auf wuv.de. Außerdem verantwortet sie das Themengebiet People & Skills.