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Urteil in München:
Supermärkte dürfen Zigaretten-Schockbilder an der Kasse verdecken

Ein Urteil mit Signalwirkung: Die Tabakerzeugnisverordnung, die die Schockbilder vorschreibt, gilt nach Einschätzung der Münchner Richter nicht für die Verkaufsautomaten.

Text: W&V Redaktion

5. Juli 2018

Die Tabakerzeugnisverordnung, die die Schockbilder vorschreibt, gilt nach Einschätzung der Richter nicht für die Verkaufsautomaten.
Die Tabakerzeugnisverordnung, die die Schockbilder vorschreibt, gilt nach Einschätzung der Richter nicht für die Verkaufsautomaten.

Foto: Marco Grundt

Das Münchner Landgericht hat ein Urteil mit Signalwirkung für Tabakindustrie und Einzelhandel gesprochen: Supermärkte müssen die Schockbilder auf Zigarettenschachteln an der Ladenkasse nicht sämtlichen Kunden präsentieren, sondern dürfen diese im Verkaufautomaten verdecken. Denn die Produktpräsentation in den Automaten ist nicht Teil der Verkaufsverpackung, wie die 17. Handelskammer in dem am Donnerstag verkündeten Urteil entschieden hat.

Verboten wäre demnach nur, wenn die Bilder von Krebsgeschwüren und verfaulten Zähnen auf den Zigarettenschachteln abgeklebt würden. Die Tabakerzeugnisverordnung, die die Schockbilder vorschreibt, gilt nach Einschätzung der Richter aber nicht für die Verkaufsautomaten.

Damit ist die bayerische Anti-Tabak-Initiative Pro Rauchfrei mit dem Versuch gescheitert, zwei Edeka-Supermärkte in der bayerischen Landeshauptstadt dazu zu zwingen, die Schockbilder auch in den Verkaufsautomaten an der Ladenkasse aufzudecken. In dem Verfahren ging es nur um diese zwei Läden, doch sieht der Verein das als Musterprozess. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Gawinski und die Kammer ließen aber die Berufung zu.

Pro Rauchfrei hatte schon vorher angekündigt, im Falle einer Niederlage den Streit bis zum Europäischen Gerichtshof weiterführen zu wollen.


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W&V Redaktion
Autor: W&V Redaktion

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