
Urteil:
Yoga-Kurs als Bildungsurlaub anerkannt
In Zeiten von Work-Life-Balance ist es nur recht und billig, auch Yoga-Kurse als berufliche Weiterbildung zu werten. Das dachte sich zumindest das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

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In fast allen Bundesländern können Arbeitnehmer bis zu fünf Tage Sonderurlaub beantragen, wenn sie sich darin der Weiterbildung widmen, ausgenommen Sachsen und Bayern. Die Voraussetzungen dafür sind von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich, etwa wie lange man im Betrieb beschäftigt sein muss, welche Träger und welche Veranstaltungen förderwürdig sind und wie viele Stunden pro Tag man sich dem Lernen widmen muss.
In Berlin hatte sich ein Arbeitnehmer für den fünftägigen Kurs "Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation" angemeldet. Der Arbeitgeber muss dafür Bildungsurlaub gewähren, entschied nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Richter begründeten das Urteil damit, dass der Kurs die Voraussetzungen gemäß § 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz erfülle. Es reiche aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diene. Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen. Dazu zähle etwa auch die "Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels". Deswegen könne auch ein Yogakurs "mit einem geeigneten didaktischen Konzept" als Bildungsurlaub zählen.
Was in Berlin von der Verwaltung als Bildungsurlaub anerkannt wird, lässt sich hier in der Datenbank recherchieren. Dort gibt es noch mehr Angebote, die auf den ersten Blick wenig mit beruflicher Weiterbildung zu tun haben - etwa Paragliding, Qigong, Faszination Faszien oder Work-Life-Balance mit Hund im Erzgebirge (einen Überblick finden Sie hier).