Laut Hubert hatte ein Google-Mitarbeiter auf einen Algorithmus verwiesen, der weltweit gleich sei. Gäste, die sich vor dem Besuch des Bräustüberls im Internet informierten, könnten die Wartezeitangaben abschrecken. Hubert war verärgert: "Sie erfahren nicht, dass das aufgeschaltet wurde, Sie bekommen nicht gesagt, warum das aufgeschaltet wurde. Sie können nicht sagen, dass Sie das nicht möchten - und wenn es falsch ist, können Sie es nicht korrigieren." Google verwies dagegen auf einen Link, unter dem Unternehmen eine Rückmeldung übermitteln könnten.

Verwunderte Gäste hatten den Wirt 2017 auf die irreführenden Google-Angaben aufmerksam gemacht. Seitdem geht der Streit. Dabei geht es nicht nur um die Unterlassung der laut Hubert falschen Wartezeitangaben, sondern auch um die grundsätzliche Rechtsfrage, ob eine Klage gegen ein US-Konzern bei der Tochtergesellschaft in Deutschland zugestellt werden kann.

Die Zustellung der Klage an Google in Hamburg habe Google nicht akzeptiert und stattdessen auf seinen Sitz in den USA verwiesen, sagt Glückstein. Aber Auslandszustellungen seien aufwendig und teuer. Der normale Verbraucher, der gegen Google vorgehen wolle, könne sich allein schon deshalb eine solche Klage meist nicht leisten, sagt Glückstein. Es sei "wie eine Firewall, mit der Google sich gegen Klagen abschottet". Deshalb gehe es hier um eine grundsätzliche Frage und einen Präzedenzfall.

Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Klage nicht wirksam zugestellt wurde, müsste das Bräustüberl dazu die nächste Instanz anrufen. Sieht das Gericht hingegen die Klage als zugestellt an, und es erscheint kein Vertreter von Google würde das Gericht nur aufgrund der Angaben des Bräustüberls entscheiden - wahrscheinlich mit besseren Chancen für die Gaststätte.

Schon einmal verhandelten Gerichte in München einen in Teilen ähnlich gelagerten Fall. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stritt gegen Microsoft, auch hier es ging um die Zustellung der Klage an Microsoft Deutschland anstatt an die US-Konzernzentrale - die das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz als rechtmäßig bewertete. Glückstein sieht auch jetzt gute Chancen. Es gehe um die Verantwortlichkeit für Algorithmen und die rechtliche Greifbarkeit großer Konzerne. Es müsse eine grundsätzliche Klärung her. Notfalls sei der Gesetzgeber gefragt.

am/mit dpa


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Autor: W&V Redaktion

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