Bundesarbeitsgericht:
Resturlaub: Mehr Pflichten für den Arbeitgeber
Wenn es um den Resturlaub geht, ist weniger der Arbeitnehmer, sondern vielmehr der Arbeitgeber verantwortlich, dass der Urlaub auch tatsächlich genommen wird. Das Bundesarbeitsgericht folgt damit dem EuGH.
Das Bundesarbeitsgericht hat einen Streitfall zum Thema Urlaub erneut ans Landesarbeitsgericht Bayern verwiesen. Der Arbeitnehmer, der die Revision angestoßen hatte, war somit erfolgreich. Der Wissenschaftler hatte von seinem Arbeitgeber einen Betrag von rund 12.000 Schadensersatz verlangt als Ausgleich für 51 Urlaubstage, die er nicht genommen hat.
Die Richter entschieden in ihrem Grundsatzurteil, dass beim Arbeitgeber die "Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs" liegt. Damit weiteten die Richter die bisherigen Pflichten des Arbeitgebers aus und konkretisierten sie.
Grundlage der jetzigen Entscheidung war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom November 2018. Im Grundsatz hat der EuGH entschieden, dass Urlaub nicht vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden muss. Vielmehr sei Urlaub von Seiten des Arbeitgebers aktiv zu gewähren. Das Gericht hat insbesondere festgestellt, dass nicht genommener Urlaub nicht automatisch mit Ablauf des Kalenderjahres ersatzlos verfallen darf.
In ihrem aktuellen Urteil bestimmte die BAG-Kammer in Erfurt, dass der Arbeitgeber "konkret und in völliger Transparenz" dafür zu sorgen hat, "dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, dies zu tun. Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt."
Genau dies ist im konkreten Fall streitig. Die Max-Planck-Gesellschaft als Arbeitgeber will den Wissenschaftler per Mail aufgefordert haben, seinen Urlaub zu nehmen. Dieser bestreitet das. Nun müssen die Münchner Richter erneut ran und aufzuklären haben, ob der Beklagte seinen Obliegenheiten nachgekommen ist.
§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren. Allerdings konnte der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen, der während des Arbeitsverhältnisses auf Gewährung von Ersatzurlaub und nach dessen Beendigung auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage gerichtet war.
Wie sich Unternehmen jetzt rüsten sollten, erläutert Stefan Görres hier in seinem Gastbeitrag.