Nach einer "gleichberechtigten Abwägung" kommt der BGH zu dem Schluss, dass der Mann keinen Anspruch auf Auslistung der Links hat - "auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs". Die Vorfälle sind sieben Jahre her. Angesichts der Größe und Bedeutung des Verbandes seien die Vorgänge damals von erheblichem Interesse für die Öffentlichkeit gewesen. Und seither sei noch nicht so viel Zeit vergangen. Die Richter kommen deshalb zu dem Schluss, dass die Rechte des Mannes - noch - hinter den Interessen der Internetnutzer und der Medienhäuser zurückstehen müssen.

Der Senat beurteilte den Fall erstmals nach der neuen Datenschutz-Grundverordnung, die seit Mai 2018 in der EU gilt. Im Ergebnis macht das keinen großen Unterschied zu vorher. Abweichend von einem älteren Urteil legen die Richter allerdings fest, dass der Suchmaschinen-Betreiber ”nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt“. Künftig liegen die Hürden für eine Entfernung von Links also etwas niedriger. Im Fall des früheren Geschäftsführers spielte das aber keine Rolle.

Im zweiten Fall sieht sich ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche in Misskredit gebracht. Die Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens beschäftigte sich kritisch mit dem Anlagemodell ihrer Firma. Das Unternehmen hinter dieser Seite ist wiederum Vorwürfen ausgesetzt, es lanciere gezielt negative Berichte, um die Betroffenen später damit zu erpressen.

Auch hier hatte sich Google geweigert, die Links zu den Artikeln zu entfernen. Man könne nicht beurteilen, ob an den Vorwürfen etwas dran sei. Die zentrale Frage ist nun, ob Google in solchen Fällen in eigener Verantwortung Nachforschungen anstellen muss. Die BGH-Richter sehen die Gefahr, dass dann lieber ein Bericht mehr als einer zu wenig blockiert werden dürfte. Sie neigen deshalb dazu, die Klärung zumindest da, wo es zumutbar ist, dem betroffenen Kläger zu überantworten. Klären muss das aber jetzt der EuGH.

Ein zweiter offener Punkt betrifft die kleinen Vorschaubilder (”Thumbnails“), die neben den Links in der Trefferliste auftauchen. Der inhaltliche Zusammenhang zum ursprünglichen Bericht ist dabei nicht unbedingt zu erkennen. Der EuGH soll jetzt herausfinden, ob Google die Bilder trotzdem anzeigen darf. (VI ZR 476/18)

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2014 sind Suchmaschinen-Betreiber wie Google grundsätzlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Sie können deshalb verpflichtet sein, Links zu entfernen. Die Rechte der Betroffenen sind aber immer mit dem öffentlichen Interesse abzuwägen.

am/mit dpa


Annette Mattgey, Redakteurin
Autor: Annette Mattgey

Seit 2000 im Verlag, ist Annette Mattgey (fast) nichts fremd aus der Marketing- und Online-Ecke. Als Head of Current Content sorgt sie für aktuelle Geschichten, Kommentare und Kampagnen auf wuv.de. Außerdem verantwortet sie das Themengebiet People & Skills.