Die entscheidende Frage ist, ob das ausreicht. Zuletzt hatten Hamburger Richter 2015 geurteilt, dass YouTube die unberechtigte Verbreitung der Brightman-Songs auch für die Zukunft unterbinden muss, aber nicht selbst als Täter haftet. Es müssten auch nicht sämtliche hochgeladenen Inhalte ständig überwacht werden.

Inzwischen gibt es allerdings ein neueres EuGH-Urteil zu einer Internet-Tauschbörse. Demnach verletzen Plattformen auch selbst Urheberrechte, wenn sie "beim Zurverfügungstellen" der Werke eine zentrale Rolle spielen. Das könnte für YouTube relevant sein.

Die BGH-Richter möchten deshalb, dass ihre Luxemburger Kollegen die Voraussetzungen genauer klären. Der Senat will außerdem wissen, ob ein Anbieter womöglich schon dann auf Schadenersatz haften könnte, wenn er ohne einen Anhaltspunkt im konkreten Fall nur allgemein weiß, dass auf seiner Plattform Urheberrechtsverletzungen vorkommen.

Weil das Urheberrecht in der Europäischen Union vereinheitlicht ist, soll diese Fragen nun der EuGH beantworten. Das passiert nach der derzeitigen Rechtslage. Die EU ist allerdings gerade dabei, sich ein neues Urheberrecht zu geben. Der am Mittwoch vom Europaparlament angenommene Vorschlag sieht vor, dass Plattformen künftig generell für die von ihren Nutzern eingestellten Inhalte haften. Upload-Filter, die sämtliche Bilder, Videos oder Musik direkt beim Hochladen überprüfen, sollen zwar nicht vorgeschrieben sein. Experten gehen aber davon aus, dass daran dann kein Weg vorbeiführt.

Petersons langjähriger Anwalt Jens Schippmann äußerte die Hoffnung, dass die Entscheidung des EU-Parlaments "die fortlaufende Spruchpraxis des EuGH sicher positiv beeinflussen" wird.

Ein YouTube-Sprecher erklärte: "Wir begrüßen, dass der Bundesgerichtshof unserer Position zustimmt, wonach Plattformen wie YouTube erst dann für Inhalte haften, wenn wir über die betreffenden Inhalte in Kenntnis gesetzt wurden. Wir freuen uns darauf, diese wichtigen Fragen am Europäischen Gerichtshof weiter zu diskutieren." (dpa)


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Autor: W&V Redaktion

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