In seinem Urteil argumentiert der EuGH, die Einbindung des Buttons erlaube es Fashion ID, die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese bei Facebook sichtbarer gemacht werden. Das sei ein wirtschaftlicher Vorteil, für den Fashion ID "zumindest stillschweigend" der Erhebung personenbezogener Daten der Website-Besucher zugestimmt habe.

Verbände befürchten "Haftungsfallen"

Die Digitalverbände Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) und Bitkom kritisierten die Entscheidung. Webseitenbetreiber würden nun mitverantwortlich für etwas gemacht, auf das sie keinen Einfluss haben, bemängelt erklärt BVDW-Vize Thomas Duhr. "Mangels Einflussnahmemöglichkeiten ist die Rechtsauslegung in Richtung einer gemeinsamen Verantwortlichkeit für die Datenerhebung doch sehr fragwürdig". Außerdem mache der Zwang zu einer pauschalen Einwilligung die Nutzung "aus Sicht der Nutzer maximal kompliziert und umständlich", kritisiert Duhr.

Ähnlich äußert sich Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. "Mit seiner Entscheidung bürdet der EuGH tausenden Webseitenbetreibern eine enorme Verantwortung auf – vom kleinen Reiseblog bis zum Online-Megastore und den Portalen großer Verlage." Webseitenbetreiber müssten nun mit Facebook und anderen Social-Media-Anbietern Vereinbarungen schließen, empfiehlt Rohleder, "ansonsten können sie in Haftungsfallen laufen".

Jubel bei Verbraucherzentrale

Die Verbraucherzentrale feierte den Ausgang des Verfahrens. "Durch das heutige EuGH-Urteil hat die Verbraucherzentrale NRW mit ihrer Klage gegen das Unternehmen Fashion ID eine Stärkung der Verbraucher-Datenschutzrechte beim Facebook-Like-Button mit Signalwirkung erreicht", erklärte Vorstand Wolfgang Schuldzinski. "Der Praxis von Facebook, mittels des Like-Buttons Daten ohne Wissen der Nutzer abzugreifen, um sie für weitere Zwecke - etwa für passgenaue Werbung - zu verwenden, wird nun ein Riegel vorgeschoben."

Nach der Klarstellung durch das EuGH muss sich nun das Oberlandesgericht dazu äußern, ob im Fall Fashion ID eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Nutzer erforderlich war. Auf dieser Basis will die Verbraucherzentrale NRW dann prüfen, "wie Webseitenbetreiber der geforderten Mitverantwortung beim Datenschutz nachkommen". Prinzipiell vorgesehen ist auch die Möglichkeit, Daten mit "berechtigtem Interesse" als Grundlage zu erheben - informiert werden müssen die Nutzer aber in jedem Fall.

Der Rechtsanwalt Christian Solmecke empfahl Website-Betreibern, "die auf Nummer sicher gehen wollen", schon jetzt die Einwilligung der Nutzer für die Verwendung des "Like"-Buttons einzuholen. "Stimmen Nutzer dieser Datenerhebung nicht zu, darf der Like Button nicht auf der Webseite eingebunden werden", betonte Solmecke. Zugleich sei noch unklar, wie Facebook technisch über die Verwendung der Daten informieren solle. "Möglicherweise muss Facebook die komplette Architektur des Like Buttons umbauen, um nicht selbst in die Haftung zu kommen."

Facebook-Jurist Jack Gilbert erklärte in einer ersten Reaktion, man werde die Entscheidung analysieren und mit den Website-Partnern zusammenarbeiten, damit diese rechtskonform weiterhin von Plug-ins wie dem "Like"-Button profitieren könnten.

tn/mit dpa


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