Wer aber danach mehr als fünf Jahre am Stück im Ausland verbringt oder schwere Straftaten begeht, verliert seinen Settled Status. Daher ist es wichtig, vor Ablauf dieser fünf Jahre für mindestens einen Tag nach Großbritannien zurückzukehren und einen Beleg über diese Reise aufzubewahren.

Schutz von Markenrechten

Wer eine EU-­Gemeinschaftsmarke angemeldet hat, steht in Großbritannien ab 2021 erst einmal ohne Markenschutz da. Um eine Umwandlung in eine britische Marke zu erreichen, muss eine Meldung an das Intellectual Property Office (IPO) erfolgen, welches dann eine entsprechende Nummer vergibt. Die Marke behält dann ihre Prioritäts- und Senioritätsdaten. Eine komplette Neuanmeldung ist nicht erforderlich. Als ­Alternative kommt grundsätzlich eine IR-Marke in Betracht, die weltweiten Schutz genießt.

Unionsmarken, die bislang nur für UK registriert sind, müssen auf jeden Fall zusätzlich für ein (anderes) EU-Land registriert werden, um den Markenschutz aufrechtzuerhalten.

Das in der EU geltende Prinzip der "gemeinschaftsweiten Erschöpfung" gilt von 2021 an nicht mehr in Großbritannien. Theoretisch könnte damit der Verkauf von Markenprodukten auf der Insel unterbunden werden, wenn zum Beispiel der in der EU ansässige Hersteller auf einem selektiven Vertrieb besteht.

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Datenschutz

Datenschutzrechtlich droht Großbritannien 2021 zum unsicheren Drittland zu werden. Denn: Ob die EU-Kommission nach Ende der Übergangsphase einen "Angemessenheitsbeschluss" fasst, der Großbritannien zum sicheren Drittland erklären würde, ist noch völlig offen.

Daher gilt: Wer etwa beim Online-Marketing mit Dienstleistern von der Insel zusammenarbeitet, muss sich auf den schlimmsten Fall vorbereiten.

Bleibt ein Angemessenheitsbeschluss aus, muss sich jeder, der mit englischen Dienstleistern zusammenarbeitet, selbst um die Sicherstellung des Datenschutzniveaus kümmern. Das kann unter anderem geschehen durch:

- Vertragliche Vereinbarung unter Verwendung von EU-Standardschutzklauseln (inklusive Überprüfung, ob der Dienstleister die Datenschutzvorgaben beachtet)

- Ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen

- Selbstverpflichtungen auf der Basis von "Binding Corporate Rules"

Passiert dies nicht, müssen die Verträge mit den Dienstleistern gekündigt werden.

Ab 2021 drohen Zollformalitäten

Worüber sich die Verhandlungspartner bis zum Jahresende beim Warenverkehr einigen können und worüber nicht, ist völlig offen. Allein durch Zölle drohen der deutschen Wirtschaft ab 2021 Mehrbelastungen in Höhe von 3,3 Milliarden Euro. Auch die E-Commerce-Aktivitäten wären davon natürlich betroffen.

Deshalb sollte man sich schon jetzt auf alles einstellen. Vor allem auf eine kompliziertere Abwicklung. Wer bisher ausschließlich im Binnenmarkt Handel betrieben hat, wird mit den Ohren schlackern: Für den Handel mit Nicht-EU-Ländern braucht es eine EORI-Nummer (Economic Operators' Registration and Identification Number), die von den Zollbehörden vergeben wird. Zur Beschreibung der Ware sind sogenannte HS-Codes nötig (Harmonized Commodity Description and Coding System): Allein für Schuhe und deren Komponenten gibt es über ein Dutzend davon.

Rechtsformen prüfen und anpassen

Die britische "Limited" war als Rechtsform lange Zeit sehr beliebt, um Steuern zu sparen. Jetzt kommen auf die Inhaber umso höhere Kosten zu. Denn laut EU-Recht müssen Unternehmen eine Rechtsform wählen, die innerhalb der EU gebräuchlich ist. Über kurz oder lang braucht es daher eine andere Rechtsform.

Nach dem Ende der Übergangsphase wird eine "Limited" hierzulande als Personengesellschaft (wie eine OHG, GbR) behandelt. Mit der gefährlichen Folge, dass die Inhaber dann mit ihrem Privatvermögen haften.

Ein Unternehmen, das sowohl in der EU als auch in Großbritannien tätig sein will, benötigt künftig zusätzlich zur EU-Rechtsform eine zweite Firmeneintragung nach britischem Recht.


W&V Redaktion
Autor: W&V Redaktion

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