Von Markenrechten bis Datenschutz:
Nach dem Brexit: Was Sie jetzt tun müssen!
Seit 1. Februar 2020 ist Großbritannien nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Die bis dato drittgrößte Volkswirtschaft der EU geht eigene Wege. Lesen Sie, was das für Arbeitnehmer, den Schutz von Markenrechten und für den Datenschutz bedeutet.
Für die Werbe- und Marketingbranche hat der Standort London herausragende Bedeutung. London galt bislang für viele US-Unternehmen als europäischer Brückenkopf. Die internationalen Verflechtungen sind enorm. So sind 25 Prozent der Beschäftigten in der Londoner Kreativbranche Ausländer. Fast zehn Prozent der britischen Exporte aus dem Dienstleistungssektor gehen auf die Kreativwirtschaft zurück.
Vom 1. Februar 2020 an ist Großbritannien nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Für elf Monate - die Übergangszeit endet am 31. Dezember 2020 - verbleibt das Land zwar noch im Binnenmarkt. Doch danach dürfte es ziemlich kompliziert werden. Denn die Experten sind sich einig: In der kurzen Übergangsphase dürfte bestenfalls die Aushandlung eines einfachen, ja geradezu notdürftigen Freihandelsvertrages möglich sein.
Wir fassen zusammen, worauf sich Betroffene unbedingt schon jetzt einstellen sollten:
Personenfreizügigkeit
EU-Bürger, die schon vor dem Brexit in Großbritannien gewohnt haben, dürfen dort bleiben. Es kommt nicht darauf an, ob sie gearbeitet oder Geld verdient haben. Sie müssen aber unbedingt bis zum 30.06.2021 einen Settled Status beantragen. Wenn sie fünf Jahre am Stück in Großbritannien gelebt haben, erhalten sie ein lebenslanges Daueraufenthaltsrecht mit Zugang zum Arbeitsmarkt.
Wer aber danach mehr als fünf Jahre am Stück im Ausland verbringt oder schwere Straftaten begeht, verliert seinen Settled Status. Daher ist es wichtig, vor Ablauf dieser fünf Jahre für mindestens einen Tag nach Großbritannien zurückzukehren und einen Beleg über diese Reise aufzubewahren.
Schutz von Markenrechten
Wer eine EU-Gemeinschaftsmarke angemeldet hat, steht in Großbritannien ab 2021 erst einmal ohne Markenschutz da. Um eine Umwandlung in eine britische Marke zu erreichen, muss eine Meldung an das Intellectual Property Office (IPO) erfolgen, welches dann eine entsprechende Nummer vergibt. Die Marke behält dann ihre Prioritäts- und Senioritätsdaten. Eine komplette Neuanmeldung ist nicht erforderlich. Als Alternative kommt grundsätzlich eine IR-Marke in Betracht, die weltweiten Schutz genießt.
Unionsmarken, die bislang nur für UK registriert sind, müssen auf jeden Fall zusätzlich für ein (anderes) EU-Land registriert werden, um den Markenschutz aufrechtzuerhalten.
Das in der EU geltende Prinzip der "gemeinschaftsweiten Erschöpfung" gilt von 2021 an nicht mehr in Großbritannien. Theoretisch könnte damit der Verkauf von Markenprodukten auf der Insel unterbunden werden, wenn zum Beispiel der in der EU ansässige Hersteller auf einem selektiven Vertrieb besteht.
Datenschutz
Datenschutzrechtlich droht Großbritannien 2021 zum unsicheren Drittland zu werden. Denn: Ob die EU-Kommission nach Ende der Übergangsphase einen "Angemessenheitsbeschluss" fasst, der Großbritannien zum sicheren Drittland erklären würde, ist noch völlig offen.
Daher gilt: Wer etwa beim Online-Marketing mit Dienstleistern von der Insel zusammenarbeitet, muss sich auf den schlimmsten Fall vorbereiten.
Bleibt ein Angemessenheitsbeschluss aus, muss sich jeder, der mit englischen Dienstleistern zusammenarbeitet, selbst um die Sicherstellung des Datenschutzniveaus kümmern. Das kann unter anderem geschehen durch:
- Vertragliche Vereinbarung unter Verwendung von EU-Standardschutzklauseln (inklusive Überprüfung, ob der Dienstleister die Datenschutzvorgaben beachtet)
- Ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen
- Selbstverpflichtungen auf der Basis von "Binding Corporate Rules"
Passiert dies nicht, müssen die Verträge mit den Dienstleistern gekündigt werden.
Ab 2021 drohen Zollformalitäten
Worüber sich die Verhandlungspartner bis zum Jahresende beim Warenverkehr einigen können und worüber nicht, ist völlig offen. Allein durch Zölle drohen der deutschen Wirtschaft ab 2021 Mehrbelastungen in Höhe von 3,3 Milliarden Euro. Auch die E-Commerce-Aktivitäten wären davon natürlich betroffen.
Deshalb sollte man sich schon jetzt auf alles einstellen. Vor allem auf eine kompliziertere Abwicklung. Wer bisher ausschließlich im Binnenmarkt Handel betrieben hat, wird mit den Ohren schlackern: Für den Handel mit Nicht-EU-Ländern braucht es eine EORI-Nummer (Economic Operators' Registration and Identification Number), die von den Zollbehörden vergeben wird. Zur Beschreibung der Ware sind sogenannte HS-Codes nötig (Harmonized Commodity Description and Coding System): Allein für Schuhe und deren Komponenten gibt es über ein Dutzend davon.
Rechtsformen prüfen und anpassen
Die britische "Limited" war als Rechtsform lange Zeit sehr beliebt, um Steuern zu sparen. Jetzt kommen auf die Inhaber umso höhere Kosten zu. Denn laut EU-Recht müssen Unternehmen eine Rechtsform wählen, die innerhalb der EU gebräuchlich ist. Über kurz oder lang braucht es daher eine andere Rechtsform.
Nach dem Ende der Übergangsphase wird eine "Limited" hierzulande als Personengesellschaft (wie eine OHG, GbR) behandelt. Mit der gefährlichen Folge, dass die Inhaber dann mit ihrem Privatvermögen haften.
Ein Unternehmen, das sowohl in der EU als auch in Großbritannien tätig sein will, benötigt künftig zusätzlich zur EU-Rechtsform eine zweite Firmeneintragung nach britischem Recht.