Die Alfred Ritter GmbH & Co. KG im schwäbischen Waldenbuch hatte sich die charakteristische Verpackung in den 1990er Jahren als Marke schützen lassen. Registriert ist eine Art Blanko-Verpackung: neutral ohne Aufdruck, aber mit den typischen Seitenlaschen und der Längsnaht zum Knicken auf der Rückseite. Später lässt Ritter neben der klassischen 100-Gramm-Tafel auch noch die "Minis" eintragen.

Mondelez hält das Quadrat für "eine universelle und übliche Form, die von Herstellern als Verpackungsform für diverse im Markt erhältliche Lebensmittel und Süßwaren verwendet wird". "Uns war es deshalb wichtig, Rechtssicherheit darüber zu erhalten, ob und unter welchen Voraussetzungen Unternehmen quadratische Produkte auf den Markt bringen und verkaufen dürfen", sagt Sprecherin Heike Hauerken.

Ausnahmen gibt es übrigens: Der Schokoladen-Hersteller Hosta hat seit vielen Jahren eine Kokosschokolade namens Romy auf dem Markt - quadratisch in der großen 200-Gramm-Variante, länglich im 100-Gramm-Standardformat. Bei Aldi heißt dieselbe Schokolade Mauritius (neben Kokos auch Erdnuss). Damit hat Ritter kein Problem. Die Schokolade sei relativ unbekannt, habe aber Bestandsschutz.

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Was bedeutet das Urteil für andere Marken?

Heike Freund, Rechtsanwältin für Marken- und Designrecht bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland, kommentiert das Urteil:

"Die Entscheidung ist konsequent. Bei dem "wesentlichen Wert" der Form, der allein noch Gegenstand des Verfahrens war, geht es nur um den 'ästhetischen Wert'. Ästhetik ist subjektiv und der Ausschlussgrund ohnehin nur schwer zu handhaben. Die aus der Entscheidung sprechende Zurückhaltung, die Marke auf Grund des ästhetischen Wertes der quadratischen Form zu löschen, ist daher eine gute Nachricht für Inhaber von Formmarken. Irrelevant für die Beurteilung des "wesentlichen Werts" ist jedenfalls der Wert des durch die Marke vermittelten Monopols."

Mit Blick auf die Werbewirkung sagt sie: "Es ist zu begrüßen, dass Werbebotschaften des Markeninhabers wie "quadratisch, praktisch, gut" allein nicht ausreichen, einen ästhetischen Wert der Form zu bejahen. Dem vom EuGH für die Beurteilung aufgestellten Kriterium der Marketingstrategie sollte schon wegen der Wandelbarkeit von Marketingstrategien kein zu großes Gewicht beigemessen werden."

Kritisch betrachtet Freund allerdings die offene Frage nach so genannten Warenformmarken: 

"Keine Rolle hat offenbar die Frage gespielt, ob die Ausschlussgründe für Warenformmarken auch für Marken gelten, die nicht die Ware, sondern deren Verpackung abbilden. Dies sollte trotz der vom BGH im ersten Ritter Sport-Beschluss angemeldeten Zweifel jedenfalls in den Fällen bejaht werden, in denen die Form der Ware durch die Verpackung klar durchscheint. Ansonsten würden Umgehungen leicht gemacht. Rechtssicherheit kann hier erst der EuGH schaffen."

am/mit dpa


Annette Mattgey, Redakteurin
Autor: Annette Mattgey

Seit 2000 im Verlag, ist Annette Mattgey (fast) nichts fremd aus der Marketing- und Online-Ecke. Als Head of Current Content sorgt sie für aktuelle Geschichten, Kommentare und Kampagnen auf wuv.de. Außerdem verantwortet sie das Themengebiet People & Skills.