Das wollen die Kläger gar nicht bestreiten, aber normalerweise werde auf die Zutaten doch im Kleingedruckten auf der Rückseite der Flaschen hingewiesen. So prominent sei das Ganze doch eine "deutliche Anlehnung", insistieren sie.

Vor Gericht wird dann sogar klar, dass die Niedersachsen für ihre fünfmalige Eierei ebenfalls Markenschutz beantragt hatten, vor dem Bundespatentgericht damit aber "kläglich gescheitert" sind, wie sie freimütig einräumen.
Das Gericht in Düsseldorf findet, außer den Kommata, weitere Unterschiede, die auf einen ausreichend großen Abstand beider Werbeauftritte hindeuten: So sei "Eieieiei" gemeinhin ein Ausdruck der Überraschung - was der norddeutschen Ei-Aufzählung  völlig abgehe.

Als Symbol des Osterfests sei das Ei ebenfalls nicht von einem Unternehmen vereinnahmbar - und schließlich hätten die Niedersachsen bei ihrer Osterwerbung ein Nest voller Flaschen abgebildet.

"Wir kommen in der Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, das wir einen Unterschied sehen und einen hinreichend großen Abstand", machte das das Oberlandesgericht unmissverständlich klar. Das Nest der Bonner Likörfabrik wird bei der Urteilsverkündung am 27. April, die nur noch Formsache scheint, wohl leer bleiben. (Frank Christiansen, dpa)

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Autor: Stefan Schasche

In über 20 Jahren als Redakteur hat Stefan Schasche für diverse Zeitschriften über alles geschrieben, was Mikrochips oder Li-Ion-Akkus unter der Haube hat. Vor seiner Zeit bei der W&V schrieb er für das Schwestermagazin Kontakter über Kampagnen, Programmatic Advertising und internationale Werbethemen.