Ob die Beschwerde der beiden Prominenten zulässig ist, wird das Gericht voraussichtlich in den kommenden Wochen entscheiden. Dieter Bohlen und Ernst August von Hannover berufen sich in ihren Beschwerdeschriften auf Artikel 8 der Europäischen Konvention für Menschenrechte. Darin ist das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verankert ist. Außerdem beziehen sie sich auf Artikel 1 des Zusatzprotokolls 1, wo es um den Schutz des Eigentums geht. Beide hofen auf Geld. Vor den deutschen Gerichten verlangten sie eine Lizenzgebühr des Zigarettenkonzerns British American Tobacco, da ja mit ihren Namen geworben worden sei.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die Forderungen bestätigt und Bohlen 35 000 Euro sowie Ernst August 60 000 Euro "fiktive Lizenzgebühr" zugesprochen. Doch 2008 kippte der BGH diese Urteile: Die Namen Prominenter dürften ohne Einwilligung genutzt werden, wenn sich die Anzeige "in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt", der Image- oder Werbewert des Genannten nicht ausgenutzt wird und auch nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es. Sixt, Blush oder n-tv setzen bei ihren Kampagnen teilweise auf den gleichen Mechanismus.

Der EGMR muss nun prüfen, ob die Entscheidungen des BGH gegen den europäisch verbrieften Schutz des Familien- und Privatlebens sowie den Schutz des Eigentums verstoßen haben. Sollte der EGMR den beiden Klägern eine Entschädigung zusprechen, müsste die Bundesrepublik Deutschland dafür aufkommen - also der Steuerzahler.

fm/dpa


Franziska Mozart
Autor: Franziska Mozart

Sie arbeitet als freie Journalistin für die W&V. Sie hat hier angefangen im Digital-Ressort, als es so etwas noch gab, weil Digital eigenständig gedacht wurde. Heute, wo irgendwie jedes Thema eine digitale Komponente hat, interessiert sie sich für neue Technologien und wie diese in ein Gesamtkonzept passen.