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Sendelizenz doch nicht nötig:
Gericht erlaubt Bild weiterhin Livestreams

Der Forderung der MABB, dass "Bild live" eine Sendelizenz nach Rundfunkrecht braucht, hat das Berliner Verwaltungsgericht eine Absage erteilt. 

Text: W&V Redaktion

23. Oktober 2018

Fraglich findet es das Gericht, ob im Bild-Livestream die Verbreitung entlang eines Sendeplans erfolgt.
Fraglich findet es das Gericht, ob im Bild-Livestream die Verbreitung entlang eines Sendeplans erfolgt.

Foto: Screenshot bild.de

Springers Bild darf laut einem Gerichtsurteil weiter Livestream-Angebote zeigen. Das Berliner Verwaltungsgericht gab einem entsprechenden Eilantrag des Medienhauses Axel Springer gegen die Medienanstalt MABB statt, wie das Gericht am Dienstag mitteilte.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden - was die MABB auch tun will. Gleichzeitig wolle sie auf eine möglichst zügige Entscheidung des Klageverfahrens drängen, um die offenen Rechtsfragen zu klären, so die Medienwächter.

Hintergrund: Die Medienanstalt hatte im Juli die Internet-Videoformate "Die richtigen Fragen", "Bild live" und "Bild-Sport - Talk mit Thorsten Kinhöfer" beanstandet und dem Verlag eine Frist für einen Zulassungsantrag bis zum 3. September gesetzt. Die Formate seien als Rundfunk einzustufen und benötigten deswegen eine Sendelizenz, hatte die Medienanstalt erklärt.

Laut der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts ist es fraglich, ob das Bild-Angebot als Rundfunk gilt. Zwar seien die beanstandeten Angebote zum zeitgleichen Empfang bestimmt und würden durch elektromagnetische Schwingungen verbreitet. Fraglich sei aber, ob die Verbreitung entlang eines Sendeplans erfolge, wie es der Rundfunkstaatsvertrag für ein Zulassungsverfahren fordere.

Dieser Begriff sei umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Problematisch sei auch, ob für eine Zulassung eine bestimmte Programmlänge und eine Mindestzahl an Sendungen erforderlich sei und die Sendungen unmittelbar aufeinander folgen müssten. Diese Fragen mit Grundsatz-Charakter für viele Anbieter könnten nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

dpa/ps


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W&V Redaktion
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