
Verbraucherzentrale NRW:
Klage gegen Google wegen unzulässiger Cookie-Banner
Seit geraumer Zeit können Verbraucher definieren, welche Informationen Cookie-Banner von ihnen verarbeiten dürfen. Die Verbraucherzentrale NRW glaubt: Google will die Nutzer dabei übervorteilen.

Foto: Foto: Mitchell Luo / Unsplash
Wer eine Webseite zum ersten Mal besucht, muss seine Einwilligung erteilen, welche persönlichen Informationen der Website-Betreiber mithilfe von Cookies sammeln und verarbeiten darf und welche nicht. Die Anpassung oder Ablehnung dieser Einstellungen ist allerdings oft mühsam. Die Verbraucherzentrale NRW glaubt, dass das bei Google kein Zufall ist, sondern Strategie und hat nun Klage vor dem Landgericht Berlin erhoben.
"Mit Tricks bei der Gestaltung der Cookie-Banner versuchen Unternehmen die Einwilligung der Verbraucher zu erschleichen, um an möglichst viele persönliche Informationen zu gelangen, diese zu sammeln und zu verarbeiten", kritisiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. "Es muss für Verbraucher genauso leicht sein, Cookies abzulehnen wie sie zu akzeptieren. Nur so kann die unbedachte Preisgabe von Daten verhindert werden."
EU-Gesetzgeber wird aktiv
Die Cookie-Banner auf den Webseiten der Suchmaschine von Google sind so gestaltet, dass die Ablehnung einer Verarbeitung von Cookies erheblich aufwendiger als die Erteilung einer umfassenden Zustimmung ist. So müssen Besucher nur einmal klicken, um den Cookies zuzustimmen, wohingegen sie zur Ablehnung erst auf eine zweite Ebene des Banners wechseln müssen. Dort müssen dann mindestens drei verschiedene Kategorien von Cookies einzeln abgelehnt werden, bevor Google diese Einstellungen übernimmt und die Nutzer wieder auf die Startseite zurückgehen können. Diese so genannten Dark Patterns setzt das Unternehmen nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW ein, damit Besucher möglichst umfassend der Nutzung ihrer privaten Daten zustimmen. Damit allerdings verstößt der Internet-Riese aus Sicht der Verbraucherschützer gegen nationale Datenschutz-Regelungen aus dem Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) sowie gegen EU-Recht.
Das EU-Parlament hat den Handlungsbedarf bei Dark Patterns erkannt und fordert in dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren zum Digital Services Act ein weitergehendes Verbot der manipulativen Praktiken. Neben Datenschutzeinstellungen soll dies beispielsweise auch bestimmte Tricks bei Werbung in Online-Shops, bei der Annahme und Änderung von AGB oder bei Empfehlungssystemen erfassen.
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