In seinem Urteil folgt der EuGH der Einschätzung seines Generalanwalts, dass das deutsche Leistungsschutzrecht speziell Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft betraf. In diesen Fällen ist gemäß einer EU-Richtlinie eine vorherige Notifizierung der Kommission vorgesehen. Die Bundesregierung war hingegen der Ansicht, dass das Leistungsschutzrecht nicht speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft zielte.

Inzwischen ist mit der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie ein europäisches Leistungsschutzrecht auf den Weg gebracht worden. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), der Verband Deutscher Lokalzeitungen (VDL) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) forderten in einer Reaktion auf das EuGH-Urteil, die Deutschen müssten nun schnell die europäische Regelung umsetzen. (dpa/is)

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